Präambel:
Vereinbaren Makler der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft ein Gemeinschaftsgeschäft, so können sie auf die nachfolgenden Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte als Vertragsordnung zurückgreifen und sie durch Vereinbarung zum Inhalt eines Gemeinschaftsgeschäftes machen.
§ 1 Gemeinschaftsgeschäft
I. |
Ein Gemeinschaftsgeschäft kommt zustande, wenn ein Makler – im folgenden erster Makler genannt – einem oder mehreren Maklern – im folgenden zweiter Makler genannt – ein Angebot über eine konkrete Geschäftsmöglichkeit auf der Grundlage dieser Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern (GfG) zur gemeinsamen Bearbeitung macht und der zweite Makler dieses Angebot annimmt oder verwertet. |
II. |
Auch wenn und solange das Angebot eines Gemeinschaftsgeschäftes nicht angenommen wird und der zweite Makler die genannte Geschäftsgelegenheit nachweisbar nicht bereits kannte, darf dieser innerhalb der Schutzfrist des § 12 nicht von sich aus an den Auftraggeber des oder der ersten Makler(s) zum Zwecke des Erlangens eines eigenen Maklerauftrages herantreten. |
III. |
Ein Gemeinschaftsgeschäft endet mit dem angestrebten Vertragsabschluß oder wenn kein solcher zustande kommt, mit der Beendigung des Auftrages des ersten Maklers. |
IV. |
Sind mehrere Makler gemeinsam oder unabhängig voneinander von einem Auftraggeber beauftragt, so handelt es sich nicht um ein Gemeinschaftsgeschäft im Sinne von (I), es sei denn, daß die beteiligten Makler dieses vereinbaren. |
§ 2 Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Gemeinschaftsgeschäftes
I. |
Voraussetzung für jedes Gemeinschaftsgeschäft ist das Vorliegen eines Maklerauftrages. |
II. |
Ein Gemeinschaftsgeschäft kommt nicht zustande, wenn der zweite Makler die ihm angebotene Geschäftsmöglichkeit bereits kannte und das Angebot deshalb unverzüglich zurückweist. |
§ 3 Inhalt des Angebotes
I. |
Als Angebot im Sinne von § 1 ist nur die unmittelbare und erbetene Mitteilung über den Inhalt einer konkreten Geschäftsmöglichkeit mit den wesentlichen Einzelheiten anzusehen, die Gegenstand des erteilten Auftrages ist. |
§ 4 Abschluß mit eigenem Kunden
Auch nach Abschluß eines Gemeinschaftsgeschäftes ist der erste Makler nicht gehindert, das Geschäft mit einem selbst gefundenen Interessenten zu tätigen, ohne daß der zweite Makler Ansprüche hieraus herleiten kann.
§ 5 Bearbeitung eines Gemeinschaftsgeschäftes
I. |
Der zweite Makler darf die Angebotsbedingungen nicht eigenmächtig ändern oder ergänzen. Er darf die angebotene Geschäftsmöglichkeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des ersten Maklers über den eigenen Kundenkreis hinaus bewerben. |
II. |
Verhandlungen jeder Art mit dem Auftraggeber des anderen Maklers sind nur mit Zustimmung des Maklers dieses Auftraggebers gestattet. Objektbesichtigungen dürfen nur mit Zustimmung desjenigen Maklers durchgeführt werden, dessen Auftraggeber das Objekt anbietet. |
§ 6 Unterrichtungspflicht
I. |
Die an einem Gemeinschaftsgeschäft beteiligten Makler haben sich gegenseitig die für die Bearbeitung erforderlichen Auskünfte vollständig und richtig zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere,
- vom Auftraggeber auferlegte oder von einem der beteiligten Makler gewünschte Auftragsbeschränkungen
- die Höhe der mit dem Auftraggeber vereinbarten Provision
- Verhandlungs- und Besichtigungsergebnisse
- Hinweis bei Handeln des Auftraggebers in fremdem Namen
- Veränderung der Angebotsbedingungen.
- die Erledigung des zu bearbeitenden Geschäftes,
- die Beendigung des Maklerauftrages.
|
§ 7 Priorität des Angebotes
I. |
Wird ein Geschäft von mehreren Maklern angeboten, so ist das Geschäft grundsätzlich mit dem Makler zu bearbeiten, der als erstes ein ordnungsgemäßes Angebot unterbreitet hat. Geht das gleiche Angebot von verschiedenen Maklern am gleichen Tage ein, so kann der Empfänger sich frei entscheiden, welches er annehmen will. Die anderen Makler sind hiervon unverzüglich zu verständigen. |
§ 8 Günstigere Objektbedingungen
Bietet ein anderer Makler diese Geschäft berechtigterweise zu günstigeren Objektbedingungen an, so hat der zweite Makler dieses dem ersten Makler mitzuteilen mit der Aufforderung, ihm ein gleich günstiges Angebot zu unterbreiten; dem ersten Makler ist hierzu eine angemessene Frist zu setzen.
Kommt er dieser Aufforderung nicht fristgemäß nach, so ist der zweite Makler berechtigt, das Gemeinschaftsgeschäft mit dem ersten Makler fristlos zu kündigen und das Geschäft mit einem anderen Makler zu tätigen, ohne daß der erste Makler eine Beteiligung an der Provision beanspruchen kann.
§ 9 Provisionsaufteilung
I. |
Jedem Makler steht die Provision seines Auftraggebers zu, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist. |
II. |
Fällt vereinbarungsgemäß oder ortsüblich eine Maklerprovision nur von einer Seite oder von beiden Seiten in unterschiedlicher Höhe an, so ist die Gesamtprovision hälftig zu teilen. Mit dem anderen Makler nicht vereinbarte Unterschreitung der Provision hat der abweichende Makler sich allein anrechnen zu lassen. Für die Feststellung der ortsüblichen Provision ist die Belegenheit des Objektes massgebend. |
III. |
Jeder Makler haftet dem anderen Makler für das Bestehen des behaupteten Provisionsanspruches gegenüber seinem Auftraggeber. |
IV. |
Die bei jedem Beteiligten anfallenden Kosten, Aufwendungen, Unterprovisionen sowie sonstige von ihm zu vert... |