Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 6 WEG, § 28 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 12 FGG

 

Kommentar

1. Eigentümerbeschlüsse über Verfahrensfragen einer Eigentümerversammlung (sog. Geschäftsordnungsbeschlüsse) können selbstständig nicht angefochten werden (hier: Beschlussfassung über namentliche Abstimmung). Sie betreffen lediglich den Ablauf der gerade stattfindenden Eigentümerversammlung. Mit Beendigung der Eigentümerversammlung werden solche Beschlüsse von selbst gegenstandslos.

Ist eine durch Beschluss getroffene Regelung zur Geschäftsordnung fehlerhaft, kann dies zwar, wenn sich der Fehler entsprechend auswirkt, zu einer Anfechtbarkeit sonstiger, in der Versammlung gefaßter Beschlüsse führen. Für eine selbstständige Anfechtung eines Geschäftsordnungsbeschlusses besteht allerdings kein Rechtschutzbedürfnis, sodass eine Anfechtung hier unzulässig ist.

2. Auch ein Eigentümerbeschluss, mit dem das Protokoll über eine Eigentümerversammlung "genehmigt" wird, ist geeignet, den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, eine Unrichtigkeit des Protokolls dürfe nicht mehr geltend gemacht werden. Ein solcher Beschluss widerspricht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung (im Anschluss an BayObLG, Entscheidung vom 6. 2. 1987, Az.: 2 Z 129/86).

3. Aus § 23 Abs. 4 WEG ergibt sich im Übrigen, dass ein Eigentümerbeschluss nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt wurde. Daraus folgt, dass für eine (positive) Feststellung, ein Beschluss sei gültig, kein Raum ist, wenn sich die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses als unbegründet erweist. Insoweit ist vielmehr die Abweisung des Antrages durch das Gericht geboten.

4. Bei Beschlussanfechtungen besteht zum einen Amtsermittlungspflicht hinsichtlich formeller und inhaltlicher Gültigkeit von Beschlüssen; allerdings gibt es auch eine Darlegungslast des Antragstellers (hier: bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 10.07.1987, BReg 2 Z 47/87)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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