Leitsatz

Geschäftsordnungsbeschluss auf Ausschluss eines Stimmrechtsvertreters in der Eigentümerversammlung

 

Normenkette

(§ 23 WEG; § 166 BGB)

 

Kommentar

  1. Der Beschluss über den Ausschluss eines Vertreters von der Eigentümerversammlung ist als Geschäftsordnungsregelung für die konkrete Versammlung nicht anfechtbar (h.R.M.).
  2. Erfolgte der Ausschluss zu Unrecht, insbesondere ohne sachliche Gründe, so sind die gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären, es sei denn, es kann sicher festgestellt werden, dass der Ausschluss ohne Einfluss auf das Stimmverhalten der übrigen Wohnungseigentümer geblieben ist (h.R.M.).
  3. Formwahrend ist es, wenn der Antragsteller ein mutmaßlich von ihm selbst unterzeichnetes Schriftstück mit seiner Zustimmung bei Gericht einreichen lässt.
 

Link zur Entscheidung

(LG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2002, 5 T 187/01, ZMR 4/2003, 297)

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