Die Kündigungsfrist für die Geschäftsraummiete ergibt sich aus § 580a Abs. 2 BGB. Danach gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und von der Bemessung der Miete eine einheitliche Kündigungsfrist.

 
Achtung

Einheitliche Frist von 6 Monaten

Kündigungstag ist der 3. Werktag eines Kalendervierteljahrs. Kündigungstermin ist der Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs. Die Kündigungsfrist beträgt damit 6 Monate, abzüglich der Karenztage.

Hieraus ergeben sich folgende Kündigungstage und -termine:

 
Kündigungstag Kündigungstermin
Die Kündigung muss dem Empfänger spätestens zugehen am Das Mietverhältnis endet mit Ablauf des
3. Werktag Januar 30. Juni
3. Werktag April 30. September
3. Werktag Juli 31. Dezember
3. Werktag Oktober 31. März

Obwohl die relativ lange Kündigungsfrist ausschließlich den Interessen des Mieters dienen soll, ist sie auch dann zu beachten, wenn der Mieter kündigt.[1]

[1] Palandt/Weidenkaff, § 580a BGB Rn. 13.

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