Leitsatz
Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung
Normenkette
§ 48 Abs. 3 WEG a. F.
Kommentar
In Anbetracht der bevorstehenden Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes einschließlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend dem mit dieser Novelle einzuführenden § 49a GKG als Geschäftswert für ein Beschlussanfechtungsverfahren, welches eine Jahresabrechnung betrifft, das 5-fache des Werts des Interesses des Antragstellers zugrunde zu legen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2007, 16 Wx 256/06 = ZMR 2007, 642
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