Leitsatz

Geschäftswert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

 

Normenkette

§ 48 Abs. 3 WEG a. F.

 

Kommentar

In Anbetracht der bevorstehenden Neuregelung des Wohnungseigentumsgesetzes einschließlich der Verfahrensvorschriften ist entsprechend dem mit dieser Novelle einzuführenden § 49a GKG als Geschäftswert für ein Beschlussanfechtungsverfahren, welches eine Jahresabrechnung betrifft, das 5-fache des Werts des Interesses des Antragstellers zugrunde zu legen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 02.02.2007, 16 Wx 256/06 = ZMR 2007, 642

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