Leitsatz

Der Geschäftswert für ein Verfahren um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht war von dem AG auf 1.500,00 EUR festgesetzt worden.

Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, die erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das erstinstanzliche Gericht für begründet.

In dem Verfahren sei es um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - somit um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit - gegangen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung sei der Wert einer solchen Angelegenheit gem. § 30 Abs. 2 S. 1 KostO regelmäßig auf 3.000,00 EUR festzusetzen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 KostO könne der Wert nach Lage des Falles jedoch auch höher oder niedriger angenommen werden.

Dem AG sei insoweit zuzustimmen, als die Parteien vorliegend nicht mehr um die gesamte elterliche Sorge gestritten hätten, sondern nur noch der Teilbereich "Aufenthaltsbestimmungsrecht" betroffen gewesen sei. Grundsätzlich könne es auch gerechtfertigt sein, bei einem Streit nur über einen Teilbereich einen geringeren Wert als den Regelstreitwert anzusetzen.

Vorliegend sei allerdings zu berücksichtigen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einen ganz wesentlichen Teil der elterlichen Sorge ausmache. Bei der Entscheidung über den künftigen Lebensmittelpunkt des Kindes handele es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Tragweite für Kinder und Eltern. Nach einer Trennung der Eltern entstehe Streit am häufigsten über die Frage, bei welchem Elternteil die gemeinsamen Kinder in Zukunft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sollten. Die weiteren Bestandteile der Personensorge sowie die Vermögenssorge seien demgegenüber in der Regel von untergeordneter Bedeutung. Mit der Erlangung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei zudem die Befugnis verbunden, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Teil geltend zu machen.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass für die Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dieselben sorgerechtlichen Kriterien zu prüfen seien, die bei der vollständigen Zuweisung elterlicher Sorge die Grundlage der Entscheidung bildeten.

Von daher halte der Senat es für gerechtfertigt, einen Streit über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Regelfall von der Bedeutung her wie einen Streit über die gesamte elterliche Sorge zu behandeln.

 

Link zur Entscheidung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2007, 2 WF 24/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?