Normenkette

§ 48 Abs. 2 WEG, § 615 S. 2 BGB

 

Kommentar

Der Geschäftswert eines Streitverfahrens über die Bestellung oder Abberufung eines Verwalters orientiert sich an der gesamten Vergütung des Verwalters, nicht lediglich an seinem Gewinn. Es ist nicht ersichtlich, warum das Interesse des Verwalters allein in dem durch die Verwaltung erzielten Gewinn liegen soll (vgl. bereits OLG Schleswig, vom 16.08.1989, 2 W 52/89). Streitgegenstand solcher Verfahren ist hier die weitere Verwaltungstätigkeit, sodass das gesamte Honorarinteresse des Verwalters für den Geschäftswert der Angelegenheit bestimmend sein muss (ebenso OLG Köln, NJW 1973, 765, 766 sowie BayObLG, DWE 1964, 93 und WuM 1987, 237, 238). Das Verwalterhonorar setzt sich nicht nur aus Gewinn und festen Ausgaben zusammen, sondern enthält auch Kosten, welche die tatsächliche Verwaltung betreffen (z. B. Kosten für die Einberufung einer Versammlung sowie Kosten für Informationen an Wohnungseigentümer usw.). Nach Erfahrenswerten sind diese Kosten des Verwalters etwa mit 10 % seines Verwalterhonorars anzusetzen, weshalb sich der Geschäftswert allein entsprechend ermäßigt.

 

Link zur Entscheidung

( Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.05.1990, 2 W 98/89= NJW-RR 1990, 1045)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Anmerkung:

Diese neuerliche Gechäftswertentscheidung klärt zumindest vorerst einmal ein häufig auch in Unterinstanzen umstrittenes GW-Bewertungsproblem solcher Verfahren. Bisher wurde hier häufig gerade bei Abberufungsanfechtungsverfahren mit gestellten Resthonoraranspruchsanträgen entschieden, dass allenfalls unter Berücksichtigung des § 615 S. 2 BGB im Einzelfall verbliebene Gewinne verwalterseits geltend gemacht werden könnten, meist schätzweise bewertet mit etwa 30 bis 40 % des vollen Honorars für die vertraglich vereinbarte Amtsrestlaufzeit. Zum Teil wurden hier sogar im Bestreitensfall der Höhe nach buchanalytische Gutachten gerichtlicherseits angefordert, um Gewinnspannen im konkreten Einzelfall ermitteln zu lassen. Mit den hier vom OLG Schleswig entschiedenen 90 % dürften solche Verfahren nunmehr ein schnelleres und kostengünstigeres (Gutachterkosten!) Ende zu dieser Geschäftswertfrage finden.

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