Leitsatz

Für das Bescherdeverfahren betreffend die Entlassung des Nachlasspflegers beträgt der Geschäftwert 1/10 des Reinnachlasswertes.

 

Sachverhalt

Die Beteiligten an einem auf Entlassung eines Nachlasspflegers gerichteten Verfahrens erhoben Geschäftswertbeschwerde, nachdem das Gericht als Geschäftswert den Wert des Reinnachlasses angesetzt hatte.

 

Entscheidung

Das Rechtmittel ist erfolgreich. Gem. § 131 Abs. 2 KostO richtet sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach § 30 KostO. In vermögensrechlichen Angelegenheiten ist der Beschwerdewert meist zu schätzen. Anhaltspunkte können die besonderen, im ersten Rechtszug geltenden Vorschriften liefern, so z.B. auch § 107 Abs. 2 S. 1 KostO, der den Beschwerdewert im Erbscheinsverfahren mit dem Wert des Reinnachlasses gleichsetzt.

Bei der Entlassung des Nachlasspflegers kann das Interesse des Rechtsmittelführers aber nicht mit dem gesamten Nachlasswert gleichgesetzt werden, da Ziel allein die Beendigung der verwaltenden Tätigkeit einer einzelnen Person ist. Der Geschäftswert ist daher entsprechend dem Verfahren auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers oder Nachlassverwalters mit 10 % des Nachlasswertes festzusetzten.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 30.12.2008, 31 Wx 151/08

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