Normenkette

§ 48 Abs.3 Satz 2 WEG

 

Kommentar

Bei der Bemessung des Geschäftswertes ist nicht nur das Interesse der Gemeinschaft an der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen in Höhe der dadurch entstandenen Kosten, sondern auch das niedrigere subjektive Interesse des Eigentümers zu berücksichtigen, wenn im konkreten Fall der zunächst ermittelte Wert zu einem Kostenrisiko führen würde, das zum persönlichen Interesse des einzelnen Eigentümers außer Verhältnis steht. Das Interesse der übrigen Beteiligten ist allerdings auch dann hoch anzusetzen, wenn die Durchführung der Sanierung zur Substanzerhaltung ungewöhnlich dringend ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, ob die geplanten und mehrheitlich beschlossenen Sanierungsmaßnahmen durch ein Anfechtungsverfahren (wie hier) mit der Folge entsprechender Kosten-steigerung erheblich verzögert werden oder nicht.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 06.06.2000, 2 Wx 66/99 )

Zu Gruppe 7

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