Normenkette

§ 48 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

1. Stehen die Kosten eines Verfahrens zum Interesse eines Beteiligten nicht in angemessenem Verhältnis, ist der Geschäftswert zu reduzieren.

Vorliegend ging es um eine Beschlussanfechtung einer Sanierungsmaßnahme mit einem Volumen von DM 1,9 Mio. sowie die Anfechtung der Wiederwahl-Beschlussfassung eines Verwalters mit einem Vergütungsanspruch von DM 180.000,-. Bei Ansatz dieser Werte kann der Zugang zu den Gerichten als unzumutbar erschwert angesehen werden. Das anteilige Interesse des Antragstellers lag hier bei ca. DM 20.000,-. Andererseits sind auch die Interessen der übrigen Eigentümer - wenn auch nicht voll, so doch - angemessen zu berücksichtigen.

2. In Übereinstimmung mit dem LG wurde für die Anfechtung des Sanierungsbeschlusses der Geschäftswert von DM 175.000,- als angemessen angesehen, für die Anfechtung der Verwalterwiederbestellung ein Geschäftswertbetrag von DM 25.000-, sodass ein Gesamtgeschäftswert auf DM 200.000,- festgesetzt wurde.

3. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wurde zurückgewiesen; eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst ( § 31 Abs. 3 Satz 2 und 3 KostO).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.10.2000, 3Z BR 218/00)

Zu Gruppe 7

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