Gewähren dritte Personen finanzielle Vorteile oder Zuwendungen dem Arbeitnehmer bzw. empfangen sie solche Leistungen vom Arbeitnehmer mit Bezug zum Arbeitsverhältnis, kann es sich um Schmiergelder handeln. Schmiergelder sind geldwerte Geschenke oder andere Vorteile, durch die ein Dritter den Arbeitnehmer zu einem bestimmten Verhalten veranlassen oder ein solches Verhalten nachträglich entlohnen will.[1] Unternehmen haben ein großes Interesse daran, Korruption präventiv zu verhindern und repressiv zu bekämpfen.

Im Ausgangspunkt können sich in erster Linie korrupte Arbeitnehmer und andere verantwortliche Personen strafbar machen. Als Straftatbestände kommen insbesondere Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen[2], die Bestechung und Vorteilsgewährung gegenüber Amtsträgern[3] sowie Straftaten gegen den Wettbewerb[4] in Betracht.

 
Hinweis

Sozialadäquanz der Zuwendung

Eine Strafbarkeit nach § 299 StGB schied bisher dann aus, wenn die Zuwendung sozialadäquat war. Denn in diesem Fall ist sie nicht geeignet, den Markt wettbewerbswidrig i. S. v. § 299 StGB zu beeinflussen.[5] Die Sozialadäquanz ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Relevant dazu sind der jeweilige Geschäftsbereich sowie die Stellung und Lebensumstände der beteiligten Personen. Insofern war daher auch zu prüfen, ob der Wert der Zuwendung derart gering ist, dass die Zuwendung schlechthin ungeeignet ist, geschäftliche Entscheidungen unerlaubt zu beeinflussen. Hierzu kamen bisher Wertgrenzen von etwa 20 – 30 EUR als ungefähre Orientierungshilfe in Betracht. Da es indes maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls abhängt, wo die Geringwertigkeitsgrenze verläuft, verblieb auch bisher ein Graubereich, der entsprechende Strafbarkeitsrisiken impliziert. Aufgrund der Neufassung von § 299 StGB können nunmehr auch sozialadäquate Verstöße eine Strafbarkeit nach sich ziehen, wenn Arbeitnehmer ohne Einwilligung des Unternehmens einen geringwertigen Vorteil entgegennehmen.[6]

[1] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 4.10.1991, 6 Sa 350/91.
[2] § 299 StGB bzw. §§ 299a, b StGB.
[5] Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, § 299 StGB, Rz. 4.
[6] Lorenz/Krause, CCZ 2017, S. 74, 76.

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