Nach dem Grundsatz der Selbstorganschaft können bei der GbR nur Gesellschafter mit der Geschäftsführung betraut werden. Fremdgeschäftsführung durch gesellschaftsfremde Dritte ist anders als bei den Kapitalgesellschaften nicht zulässig. Deshalb haben die Gesellschafter nicht nur ein Recht zur Geschäftsführung, sondern auch die Pflicht zur Geschäftsführung, da ansonsten, wenn alle Gesellschafter die Geschäftsführung verweigern würden, die GbR handlungsunfähig werden würde.
Rechtsgeschäftliche Vertretung ist zulässig
Aufgrund von Dienst- und Arbeitsverträgen können Dritten aber umfangreiche Geschäftsführungsbefugnisse rechtsgeschäftlich übertragen werden. Gesellschaftsrechtlich verbleiben die Geschäftsführungsbefugnisse und damit auch die rechtliche Verantwortlichkeit bei den Gesellschaftern. Diese können die rechtsgeschäftlichen Vertreter kontrollieren und jederzeit eingreifen.
Soweit keine abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, sind nach § 715 Abs. 3 BGB alle Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung befugt. Bei dieser Gesamtgeschäftsführung bedarf jede Maßnahme der Zustimmung aller Gesellschafter.
Schutz der Gesellschafter
Die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gibt jedem einzelnen Gesellschafter, gerade auch bei kleinen Gelegenheitsgesellschaften wie Fahr- oder Tippgemeinschaften, die Sicherheit, dass keine Entscheidung gegen seinen Willen getroffen werden kann und schützt ihn so vor ungewollten finanziellen Belastungen aufgrund der persönlichen Haftung.
Bei wirtschaftlich tätigen GbR ist die Regelung jedoch häufig unzweckmäßig, da Entscheidungsprozesse dadurch langwierig und schwierig werden können. Es empfiehlt sich daher häufig, im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen zu vereinbaren.
Von der gesetzlich angeordneten Gesamtgeschäftsführung kann nach § 715 Abs. 3 u. 4 BGB im Gesellschaftsvertrag auf vielfältige Art und Weise abgewichen werden. Einzelne oder mehrere Gesellschafter können von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden. Sind mehrere Gesellschafter geschäftsführungsbefugt, kann ihnen die Geschäftsführung gemeinschaftlich übertragen werden. Oder jeder einzelne geschäftsführende Gesellschafter kann Einzelgeschäftsführungsbefugnis haben (§ 715 Abs. 4 Satz 1 BGB). Im letzteren Fall hat jeder der übrigen geschäftsführenden Gesellschafter, nicht jedoch die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter, ein Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen der jeweils anderen.
Widerspruchsrecht
Die Gesellschafter A und B der ABC-GbR sind laut Gesellschaftsvertrag jeder einzelgeschäftsführungsbefugt, der Gesellschafter C ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die GbR beschäftigt 20 Arbeitnehmer. A beschließt, wegen des starken Arbeitsanfalls einen weiteren Arbeitnehmer befristet einzustellen. Dies kann er aufgrund der Einzelgeschäftsführungsbefugnis allein entscheiden. Ist er auch allein vertretungsberechtigt, kann er auch allein den Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitnehmer abschließen.
Ist B jedoch der Meinung, es werde kein weiterer Arbeitnehmer benötigt, kann er der Entscheidung des A widersprechen. In diesem Falle darf A den Arbeitsvertrag nicht abschließen. Ob er es dennoch kann, ist eine Frage der Vertretungsmacht. In jedem Fall aber würde er im Innenverhältnis gegen seine Geschäftsführungspflicht verstoßen, den Widerspruch des B zu beachten und die Maßnahme zu unterlassen. Gesellschafter C hat dagegen kein Widerspruchsrecht, da er nicht geschäftsführungsbefugt ist.
Die Geschäftsführungsbefugnis umfasst alle Maßnahmen, die dem Gesellschaftszweck der GbR dienen, mit Ausnahme der Grundlagengeschäfte (siehe 2.2) und der außergewöhnlichen Geschäfte (siehe 2.1.1). Der Gesellschaftsvertrag kann aber für jeden Geschäftsführer beliebige Beschränkungen hinsichtlich Art und Umfang der Geschäftsführung enthalten. So ist es z. B. möglich, dass ein Gesellschafter ausschließlich für Personalangelegenheiten oder für den Einkauf zuständig ist. Maßnahmen aus anderen Bereichen darf er dann im Innenverhältnis nicht veranlassen. Ob er rechtsverbindliche Verträge in anderen Bereichen abschließen kann, hängt dagegen von der Vertretungsmacht im Außenverhältnis ab.
Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis
Möglich ist auch die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis dem Umfang nach bis zu einer bestimmten Summe, z. B. 10.000 EUR. Maßnahmen, die über diese Summe hinausgehen, darf der geschäftsführende Gesellschafter dann nicht allein entscheiden. Sie bedürfen dann der Zustimmung aller Gesellschafter. Auf diese Weise können finanzielle Risiken, die sich aus der persönlichen Haftung ergeben, begrenzt werden.
Geschäftsführende Gesellschafter haben besondere Rechte und Pflichten, die sich aus ihrer Geschäftsführertätigkeit ergeben. Sie haben wie jeder Gesellschafter einen Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 716 BGB), sie haben eine Auskunftspflicht gegenüber der Gesellschaft (§ 717 Abs. 2 BGB) und sie haben die Pflicht, bei ihrem Handeln ste...