Die Kontroll- und Informationsrechte ergänzen das Geschäftsführungsrecht der Gesellschafter (§ 717 BGB). Insbesondere die Gesellschafter, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, können sich nur mithilfe der Kontroll- und Informationsrechte über die Geschäfte der GbR, über die finanzielle Situation und über die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte durch die geschäftsführenden Gesellschafter informieren (§ 717 Abs. 1 BGB).[22] Nach § 717 Abs. 2 BGB hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber einem geschäftsführenden Gesellschafter.

Nach § 717 Abs. 1 BGB hat jeder Gesellschafter ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen der Gesellschaft. Der Gesellschafter kann zur Einsichtnahme auch einen Sachverständigen oder einen rechtlichen oder steuerlichen Berater hinzuziehen.[23] Soweit konkrete Informationen nicht aus den Unterlagen ersichtlich sind, hat jeder Gesellschafter ein Auskunftsrecht gegenüber dem betreffenden Gesellschafter, der über die Informationen verfügt. Die Kontroll- und Informationsrechte sind nur teilweise dispositiv (§ 717 Abs. 1 Satz 2 BGB).

[22] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn. 67 f.

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