Im Vordergrund der vermögensbezogenen Rechte und Pflichten stehen die Beitragspflicht, die Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben bei der Liquidation der GbR. Als Recht der Gesellschafter ist aber auch die Möglichkeit der Übertragung des Gesellschaftsanteils und damit der Gesellschafterstellung anzusehen. Schließlich gibt es noch die Schadensersatzansprüche und den Anspruch auf Aufwendungsersatz.
3.1 Beitragsleistung und Nachschusspflicht
Um den Zweck der GbR erreichen zu können, müssen die Gesellschafter den Gesellschaftszweck fördern, durch die Leistung von Beiträgen in Form von Geld- oder Dienstleistungen. Die noch zu erbringenden Leistungen werden i. d. R. Beiträge genannt (§ 709 BGB). Sind die Leistungen schon erbracht worden, spricht man von Einlagen. Die Beiträge der Gesellschafter müssen im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Die Beiträge oder Einlagen können in sehr verschiedenen Formen erbracht werden. Es kann sich um einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen handeln, um Sacheinlagen, aber auch um Dienstleistungen, die für die GbR zu erbringen sind, um den gemeinsamen Zweck zu erreichen. Die Beiträge können sich auch in der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes oder in der Zurverfügungstellung des Namens erschöpfen, wenn dies für eine gewisse Dauer geschieht. Möglich sind auch die Übereignung von Grundstücken, die Überlassung von Sachen zum Gebrauch oder die Einbringung von Patenten, Forderungen etc.
Von einer Nachschusspflicht wird gesprochen, wenn im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesellschafter bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, über die zunächst festgelegten Beiträge hinaus weitere Beiträge zu leisten haben. Nach § 710 BGB ist eine solche Verpflichtung nur mit Zustimmung des Gesellschafters möglich (Mehrbelastungsverbot). Ohne eine einstimmige Änderung des Gesellschaftsvertrages oder eine von Anfang an vereinbarte Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht keine Nachschusspflicht (§ 710 BGB). Soll eine Nachschusspflicht schon im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, sind 2 verschiedene Konstellationen denkbar:
- Zum einen kann die Entscheidung über das Einfordern von Nachschüssen und die jeweilige Höhe einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafter erfordern. Dies ist unproblematisch, da ein Gesellschafter nur verpflichtet werden kann, wenn er dem zustimmt.
- Zum anderen kann der Gesellschaftsvertrag aber auch eine Mehrheitsentscheidung hinsichtlich des Ob und hinsichtlich der Höhe der Nachschüsse vorsehen. Eine solche Klausel im Gesellschaftsvertrag ist nur wirksam, wenn die Gesellschafter bei Abschluss des Vertrages eindeutig erkennen können, welche Belastungen maximal auf sie zukommen, z. B. durch die Vereinbarung von Höchstbeträgen. Die Klausel muss also eine Obergrenze oder sonstige Kriterien, die die Pflicht begrenzen, enthalten.
Obergrenze für die Nachschusspflicht
A, B und C wollen die ABC-Beteiligungs-GbR, die Anteile an verschiedenen Unternehmen halten soll, gründen. Neben der Verpflichtung eines jeden Gesellschafters einen Beitrag von 1 Mio. EUR in die GbR einzubringen, soll der Gesellschaftsvertrag der ABC-Beteiligungs-GbR auch die Möglichkeit vorsehen, dass die Gesellschafter für den Fall, dass der GbR im Laufe ihrer Tätigkeit finanzielle Mittel fehlen sollten, mit Mehrheitsbeschluss Nachschüsse einfordern können.
Eine solche Klausel wäre dann wirksam, wenn sie z. B. eine Obergrenze von 500.000 EUR pro Gesellschafter enthalten würde, die Gesellschafter also mit Mehrheit gegen den Willen eines anderen Gesellschafters höchstens weitere 500.000 EUR von jedem Gesellschafter einfordern könnten. Eine Klausel ohne jede Obergrenze wäre unwirksam. Im letzten Fall könnte eine Nachschusspflicht dann nur einstimmig beschlossen werden.
3.2 Anspruch auf den Gewinnanteil und Verlustbeteiligung
Jeder Gesellschafter hat einen Anspruch auf den anteiligen Gewinn und ist verpflichtet, den anteiligen Verlust zu tragen (§ 709 Abs. 3 BGB). Der Teil des Gesellschaftsvermögens, der die Summe aus Einlagen der Gesellschafter und Verbindlichkeiten übersteigt, ist der Gewinn. Der jeweilige Jahresgewinn ist deshalb der Betrag, um den das Vermögen der Gesellschaft am Schluss des Geschäftsjahres das Vermögen am Schluss des vorhergehenden Geschäftsjahres übersteigt. Der Verlust ist der Betrag, den das Gesellschaftsvermögen geringer ist als die Summe aus Einlagen und Verbindlichkeiten. Einen Anspruch der Gesellschaft auf Ausgleich des Verlustes gibt es allerdings nur im Falle eines Fehlbetrags bei Auflösung der Gesellschaft (§ 737 BGB) oder Ausscheiden des Gesellschafters (§ 728a BGB).
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag möglich
Nach § 709 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB richtet sich seit dem 1.1.2024 die Stimmkraft und die Beteiligung der einzelnen Gesellschafter a...