Gemäß § 711a S. 1 BGB sind die Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis mit Ausnahme der in Satz 2 genannten nicht übertragbar (siehe unter 1.3). Dies gilt aber nicht für die Mitgliedschaft als Ganzes oder mit anderen Worten für den Geschäftsanteil als Gesamtheit aller Mitgliedschaftsrechte.[37] Eine solche Gesellschafternachfolge unter Lebenden ist zum einen als Doppelvertrag möglich. Es handelt sich insoweit um eine Verbindung zwischen Austritt des alten und Eintritt des neuen Gesellschafters, jeweils durch Vertrag mit der GbR.[38] Möglich und in der Praxis wichtiger ist zum anderen die Übertragung der Mitgliedschaft durch ein gesellschaftsrechtliches Verfügungsgeschäft mit dinglicher Wirkung.[39] Beide Möglichkeiten bedürfen als Grundlagengeschäfte der Zustimmung aller Gesellschafter, die auch schon vorab im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden kann.

Die nach § 711a S. 2 BGB übertragbaren Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft können von Privatgläubigern der Gesellschafter auch gepfändet werden.[40] Möglich ist auch die Pfändung der Mitgliedschaft, also des gesamten Geschäftsanteils des Gesellschafters und die folgende Kündigung der Mitgliedschaft des Gesellschafters durch den Privatgläubiger (§§ 726 u. 723 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Der ausgeschiedene Gesellschafter hat dann einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben (§ 728 BGB). Es handelt sich dabei allerdings um einen zukünftigen Anspruch, der sich erst bei Auflösung der Gesellschaft realisiert. Die Fälligkeit des Anspruchs tritt mit der Schlussrechnung ein.[41] Auch dieser Anspruch kann gepfändet werden.

[37] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl., 2024, § 10 Rn. 49 ff.
[38] BGH, Urteil v. 8.11.1965, II ZR 223/64, BGHZ 44, 229; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl., 2024, § 10 Rn. 50.
[39] BGH, Urteil v. 29.6.1981, II ZR 142/80, BGHZ 81, 82; Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl., 2024, § 10 Rn. 51 ff.
[40] Koch, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl. 2021, S. 92.
[41] Windbichler/Bachmann, Gesellschafsrecht, 25. Aufl. 2024, § 10 Rdn. 18.

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