2.1 Differenzierung nach der Rechtsform
Die Besteuerung des Gesellschafters wie auch die der Gesellschaften ist im deutschen Steuerrecht nicht einheitlich. Es erfolgt eine grundsätzliche Differenzierung nach den beiden Grundformen der Gesellschaft – der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft. Abgesehen von einer Differenzierung nach diesen beiden Rechtsformgruppen erfolgt – anders als im Zivil – bzw. Gesellschaftsrecht – dem Grunde nach keine Differenzierung nach der jeweiligen Rechtsform der Gesellschaft. So gelten in steuerlicher Hinsicht für einen BGB-Gesellschafter dieselben Grundregeln wie für einen OHG-Gesellschafter oder einen Kommanditisten. Gleiches gilt für die steuerlichen Behandlungen eines GmbH-Gesellschafters oder eines Aktionärs.
Die steuerliche Zweiteilung in Personengesellschafter bzw. Kapitalgesellschafter zeigt sich im Wesentlichen darin, dass
- eine Personengesellschaft die erzielten Einkünfte nicht selbst versteuert. Das Einkommensteuerrecht geht vielmehr davon aus, dass die Gesellschafter Träger des Unternehmens und damit des Gesellschaftsvermögens sind. Somit haben die Gesellschafter die im Rahmen einer Personengesellschaft erzielten anteiligen Einkünfte im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer zu versteuern. Nur für die Gewerbesteuer ist die Personengesellschaft selbst das Steuersubjekt.
- eine Kapitalgesellschaft hingegen auch steuerrechtlich verselbstständigt ist. Deshalb versteuert die Gesellschaft ihren Gewinn mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Der Gesellschafter erzielt nur steuerpflichtige Einkünfte, wenn die Gesellschaft eine Ausschüttung von Gewinnen an ihn vornimmt oder ihm bei Auflösung der Gesellschaft ein Liquidationsertrag zufließt.
2.2 Mitunternehmerschaft
Eine Besonderheit betrifft die Ermittlung der Einkünfte einer Personengesellschaft. Es gelten zunächst die gleichen Regeln wie für ein Einzelunternehmen. Soweit die Personengesellschaft jedoch steuerlich als sog. Mitunternehmerschaft zu werten ist, gehören zum steuerlichen Gewinn auch die sog. Sondervergütungen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Dazu rechnen insbesondere Vergütungen, die der Gesellschafter für Dienstleistungen (Tätigkeitsvergütung), für die Hingabe von Darlehen (Darlehenszinsen) oder für die Vermietung von Wirtschaftsgütern (Mieteinnahmen) erhalten hat. Diese Einnahmen werden dem steuerlichen Gewinn hinzugerechnet, wodurch letztlich die steuerliche Gleichstellung mit einem Einzelunternehmen gewährleistet wird.
Eine Mitunternehmerschaft setzt zunächst ein gewerbliches Unternehmen voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Zudem müssen die Gesellschafter als Mitunternehmer zu qualifizieren sein. Dies erfordert, dass der Gesellschafter über eine Mitunternehmerinitiative und ein Mitunternehmerrisiko verfügt.
Mit Wirkung ab 1.1.2024 wurde das Recht der Personengesellschaften geändert wodurch eine Personengesellschaft generell nicht mehr als Gesamthandsgemeinschaft einzustufen ist. Anders ist dies jedoch im Ertragsteuerrecht – eine Personenvereinigung gilt ausdrücklich weiterhin als Gesamthand mit Gesamthandsvermögen. Somit gelten die bisherigen steuerlichen Grundregeln zum Umfang des gesamthänderischen Vermögens und damit für die Einkommensermittlung auch nach 2023 unverändert fort.
Kapitalgesellschafter
Ganz anders hingegen die Rechtslage bei den Kapitalgesellschaften: Dort findet die Mitunternehmerregelung keine Anwendung. Schuldrechtliche Verträge mit dem Gesellschafter werden dem Grunde nach auch steuerlich anerkannt. Ein angemessenes Entgelt mindert als Betriebsausgabe den Gewinn. Allerdings muss der Gesellschafter das erhaltene Entgelt (Gehalt, Zinsen oder Miete) bei seiner Einkommensteuer als Einkünfte erklären und versteuern.