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Gesellschafter-Geschäftsführer: Steuerliche Behandlung d ... / 2 Angemessenheit der Gehälter

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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2.1 Prüfung der Geschäftsführerbezüge

Die Angemessenheit der Bezüge von geschäftsführenden Gesellschaftern spielt vor allem bei Betriebsprüfungen eine Rolle. Damit Geschäftsführer sich auf die Auffassung der Finanzverwaltung einstellen können, wird im Folgenden dargestellt, wie sich diese die Prüfung sowie die Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge vorstellt.

Ob Geschäftsführerbezüge angemessen sind, beurteilt die Finanzverwaltung – ohne weitere Differenzierung danach, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer eine beherrschende Stellung hat oder gleichgerichtete Interessen von Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern vorliegen – in 3 Schritten:

Zuerst wird jeder Vergütungsbestandteil, z. B. Festgehalt, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Tantieme, betriebliche Altersversorgung, Sachbezüge, einzeln darauf geprüft, ob er gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Ist das, wie z. B. bei Überstundenvergütungen, Pensionszusagen ohne Wartezeit oder unbefristeten Umsatztantiemen, der Fall, führt diese Vergütungskomponente zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Ist eine Vergütungskomponente dem Grunde nach anzuerkennen, wird sie auf der 2. Stufe auf ihre Angemessenheit geprüft. Soweit ein einzelner Vergütungsbestandteil unangemessen ist, führt der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Betrag zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sämtliche nach diesen beiden Prüfungsstufen anzuerkennenden Vergütungen werden dann zu den Gesamtbezügen zusammengefasst. Auf der 3. Stufe wird anschließend geprüft, ob die Gesamtausstattung angemessen ist.

 
Praxis-Beispiel

Angemessenheitsprüfung eines Gesellschafter-Geschäftsführer-Gehalts

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält ein monatliches Festgehalt von 7.000 EUR. Im Dezember genehmigt er sich zusätzlich eine nicht durch den Anstellungsvertrag gedeckte Sonderzahlung von 7.000 EUR als Weihnach...

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