Leitsatz

  • Lehnt ein Gesellschafter die Zustimmung zur schriftlichen Beschlussfassung ab, ist diese fehlgeschlagen, auch wenn er später erklärt, der angestrebten Regelung doch zustimmen zu wollen.
  • Schriftliche Beschlussfassung unter Verstoß gegen gesetzliche Voraussetzungen führt i.d.R. nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses.
 

Sachverhalt

Für eine Abstimmung über einen Gesellschafterbeschluss im schriftlichen Verfahren, dem so genannten Umlaufverfahren, bestehen zwei Möglichkeiten: Zum einen kommt eine Beschlussfassung außerhalb der Gesellschafterversammlung in Betracht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform (§ 126b BGB) mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden sind oder aber sich mit der schriftlichen Stimmabgabe einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Verweigert ein Gesellschafter seine Zustimmung, bleibt er an den Inhalt dieser Erklärung gebunden; er kann diese nicht mehr zurücknehmen oder abändern (§ 130 BGB). Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist dann nicht mehr möglich.

Ist die Abstimmung im schriftlichen Verfahren unter Verstoß gegen § 48 Abs. 2 GmbHG erfolgt, führt dies i.d.R. nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses; diese Rechtsfolge tritt nur ein, wenn einzelne Gesellschafter bei der Abstimmung unberücksichtigt geblieben sind. Andernfalls ist ein Beschluss lediglich anfechtbar.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer OLG, Beschluss vom 09.01.2006, 6 U 569/05

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