Leitsatz

Der bloße Abwicklungs-Testamentsvollstrecker ist nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel zum Handelsregister anzumelden.

Legt ein Notar gegen eine beanstandete oder zurückgewiesene Anmeldung Beschwerde ein, ohne den/die Beschwerdeführer ausdrücklich zu benennen, so liegt die Annahme nahe, er handele im Namen der anmeldepflichtigen Person/en, deren Erklärung er zuvor beurkundet oder beglaubigt hat.

 

Sachverhalt

Nach dem Tod eines Kommanditisten der beteiligten Gesellschaft sind 4 Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge in die Gesellschaft eingetreten. Testamentsvollstreckung zur Abwicklung des Nachlasses wurde angeordnet. Die verbliebenen Altgesellschafter und der Testamentsvollstrecker meldeten das Ausscheiden des Erblassers und den Eintritt der Erben als Kommanditisten zur Eintragung in das Handelsregister an.

Dies beanstandete das Registergericht mit Zwischenverfügung ggü. dem tätig gewordenen Notar. Anmeldebefugt seien neben den Altgesellschaftern vorliegend allein die eingetretenen Erben. Etwas anderes gelte nur, wenn es sich um eine Dauer- bzw. Verwaltungsvollstreckung handeln würde. Die gegen diese Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde wies das LG zurück. Auch die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Die Entscheidung des LG ist insoweit abzuändern, als dieses fälschlich gemeint hat, die vom Notar eingelegte Beschwerde sei namens der Neugesellschafter eingelegt gewesen. Legt ein Notar gegen eine beanstandete oder zurückgewiesene Anmeldung Beschwerde ein, ohne den/die Beschwerdeführer ausdrücklich zu benennen, so liegt die Annahme nahe, er handele im Namen der anmeldepflichtigen Person/en, deren Erklärung er zuvor beurkundet oder beglaubigt hat. Dies sind vorliegend die Altgesellschafter und der Testamentsvollstrecker. Auch ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Beschwerde im Namen derjenigen mehreren Personen eingelegt sein soll, die nur gemeinsam ein Rechtsmittel einlegen können, wobei allerdings auch immer die Sichtweise des Notars zu beachten ist.

In der Sache ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden. Der bloße Abwicklungs-Testamentsvollstrecker ist nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des/der Erben, die im Wege der Sonderrechtsnachfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden.

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers unterscheiden sich danach, ob Abwicklungs-, Dauer- der Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB angeordnet wurde. Im Falle der Abwicklungsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker nur damit betraut, den Nachlass abzuwickeln und die Auseinandersetzung zwischen mehreren Erben zu bewirken. Der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben vollzieht sich jedoch im Wege der Sonderrechtsnachfolge ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers. Für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB ist kein Raum. Etwas anderes gilt allein für die aus der Kommanditbeteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögensrechte, die nach der Rechtsprechung nicht aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlass ausgegliedert werden. Bei der Anmeldung zum Handelsregister handelt es sich aber um die Gesellschafterstellung als solche.

Auch die Tatsache, dass der Abwickungsvollstrecker unter Umständen auf die Gesellschaftsanteile zur Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten zugreifen kann, betrifft allein die vermögensrechtliche Komponente und ändert nichts an seiner fehlenden Verwaltungsbefugnis. Auch der Umstand, dass es sich allein um die Kundgabe einer sich von selbst vollziehenden Abwicklung geht, ändert nichts, zumal es den Erben durchaus zumutbar ist, die Anmeldung selbst vorzunehmen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 07.07.2009, 31 Wx 115/08

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