(1)[1] 1§ 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen, das Zeitungen oder Zeitschriften herstellt, die Abnehmer dieser Erzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. 2Zu Zeitungen und Zeitschriften zählen auch Produkte, die Zeitungen oder Zeitschriften reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen sind, sowie kombinierte Produkte, bei denen eine Zeitung oder Zeitschrift im Vordergrund steht.

Vom 01.07.2000 bis 30.09.2002:

(1) 1§ 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. 2Die Bindung kann im grenzüberschreitenden Handel angewendet werden. 3Für sich spürbar auf den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaft auswirkende Vereinbarungen gilt Satz 2 im Verhältnis zu Abnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft jedoch nur, soweit hiermit der Schutz einer im Inland zulässigen Preisbindung gegen Umgehungen bezweckt ist. 4Die Beachtung von Pflichten, die sich aus den Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergeben, steht der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Preisbindung im Übrigen nicht entgegen.

 

(2) 1Vereinbarungen der in Absatz 1 bezeichneten Art sind, soweit sie Preise und Preisbestandteile betreffen, schriftlich abzufassen. 2Es genügt, wenn die Beteiligten Urkunden unterzeichnen, die auf eine Preisliste oder auf Preismitteilungen Bezug nehmen. 3§ 126 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

 

(3) Das Bundeskartellamt kann von Amts wegen oder auf Antrag eines gebundenen Abnehmers die Preisbindung für unwirksam erklären und die Anwendung einer neuen, gleichartigen Preisbindung verbieten, wenn

 

1.

die Preisbindung mißbräuchlich gehandhabt wird oder

 

2.

die Preisbindung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken.

[1] Anzuwenden ab 01.10.2002.

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