(1) Die Anerkennung erfolgt durch Verfügung der Kartellbehörde.

 

(2) 1Die Kartellbehörde kann Wettbewerbsregeln, die unter § 1 oder § 22 Abs. 1 fallen, nach pflichtgemäßem Ermessen von diesen Verboten mit der Verfügung nach Absatz 1 freistellen. 2Soweit eine derartige Regel andere Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder eine andere Rechtsvorschrift verletzt, hat die Kartellbehörde den Antrag auf Anerkennung abzulehnen.

 

(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen haben die Außerkraftsetzung von ihnen aufgestellter, anerkannter Wettbewerbsregeln bei der Kartellbehörde anzumelden.

 

(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, daß die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.

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