(1) 1Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. 2Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.

 

(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt,

 

1.

wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;

 

2.

Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;

 

3.

Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat;

 

4.

in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Veräußerer.

 

(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.

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