(1)[1] 1Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. 2Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)

 

1.

Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, § 39 Abs. 1 sowie nach § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes;

 

2.

Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29, 32, 36, 40, 41, 42 und 60;

 

3.

Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde.

1Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen und die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes[2] [Bis 30.06.2004: Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen] zu zahlenden Beträge erhoben. 2Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.

Bis 31.12.2001:

(1) 1Im Verfahren vor der Kartellbehörde werden Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. 2Gebührenpflichtig sind (gebührenpflichtige Handlungen)

1.

Anmeldungen nach § 9 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 29 Abs. 3 oder 4, § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sowie § 39 Abs. 1;

2.

Amtshandlungen auf Grund der §§ 10, 12, 15 bis 18, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3, §§ 24, 26, 29, 32, 36 und 60;

3.

Erteilung von Abschriften aus den Akten der Kartellbehörde.

3Daneben werden als Auslagen die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen erhoben. 4Auf die Gebühr für die Untersagung eines Zusammenschlusses nach § 36 Abs. 1 sind die Gebühren für die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach § 39 Abs. 1 anzurechnen.

 

(2)[3] 1Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. 2Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen

 

1.

50 000 Euro in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42;

 

2.

25 00 Euro in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 - und des § 32;

 

3.

7 500 Euro in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4;

 

4.

5 000 Euro in den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -;

 

5.

2 500 Euro in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2;

 

6.

1 250 Euro in den Fällendes § 22 Abs. 4;

 

7.

250 Euro in den Fällen des § 8 Abs. 3 Satz 5 bis 7 des Personenbeförderungsgesetzes und § 12 Abs. 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes;

 

8.

17,50 Euro für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Absatz 1 Nr. 3);

 

9.

 

a)

in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag für die Freistellung,

 

b)

in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 7 500 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art und 250 Euro für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 28 Abs. 1 bezeichneten Art,

 

c)

im Falle des § 26 Abs. 4 den Betrag für die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 (Nr. 4),

 

d)

in den Fällen des § 60 ein Fünftel der Gebühr in der Hauptsache.

3Ist der personelle oder sachliche Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der gebührenpflichtigen Handlung im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden. 4Aus Gründen der Billigkeit kann die unter Berücksichtigung der Sätze 1 bis 3 ermittelte Gebühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.

Bis 31.12.2001:

(2) 1Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. 2Die Gebührensätze dürfen jedoch nicht übersteigen

1.

100 000 DM in den Fällen der §§ 36, 39, 40, 41 und 42;

2.

50 000 DM in den Fällen der §§ 10, 29 Abs. 1 - auch in Verbindung mit Abs. 3 - und des § 32;

3.

15 000 DM in den Fällen der §§ 9 und 29 Abs. 4;

4.

10 000 DM in den Fällen des § 15 Abs. 3, der §§ 16, 17 Abs. 3, §§ 18, 22 Abs. 6, des § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 1 und § 29 Abs. 2 - auch in Verbindung mit Abs. 3 -;

5.

5 000 DM in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2;

6.

2 500 DM in den Fällendes § 22 Abs. 4;

8.

35 DM für die Erteilung beglaubigter Abschriften (Absatz 1 Nr. 3);

9.

a)

in den Fällen des § 12 Abs. 2 den Betrag für die Freistellung,

b)

in den Fällen des § 12 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 und 4 den Betrag für die Anmeldung (Nr. 2 bis 5), 15 000 DM für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen oder Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art und 500 DM für Verfügungen in bezug auf Vereinbarungen ode...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge