§§ 1 - 5 Erster Abschnitt Grundlagen

§ 1 Grundsätze für Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften

 

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände (Landkreise und Regionalverband Saarbrücken) tragen alle Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben ergeben, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Zur Deckung ihrer Ausgaben stehen den Gemeinden und Gemeindeverbänden die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Einnahmen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben entstehen, soweit auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2Diese Einnahmen werden ergänzt durch die Leistungen des Landes nach diesem Gesetz.

 

(3) Die mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Lastenverteilung zwischen dem Land einerseits und den Gemeinden und Gemeindeverbänden andererseits kann nur durch Gesetz geändert werden.

§ 2 Vollzug des Finanzausgleichs

 

(1) 1Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz aus der Finanzausgleichsmasse zufließenden Mittel - ausgenommen die Mittel des Investitionsstocks (§ 15) - gelten nicht als Zuwendungen im Sinne des § 23 Landeshaushaltsordnung. 2Sie werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe dieses Gesetzes durch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport zugewiesen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Zweckverbände, soweit sie Zuweisungen nach diesem Gesetz erhalten.

 

(2) 1Die Leistungen des Landes im Sinne des Absatzes 1 werden im Landeshaushaltsplan veranschlagt und den bei der Landeshauptkasse einzurichtenden Verwahrkonten gemäß der Aufteilung nach § 7 Nrn. 2, 3 und 6 zugeführt. 2Für die Bewirtschaftung der Verwahrkonten gelten die Vorschriften der §§ 34 und 43 sowie des Teiles IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung - Landeshaushaltsordnung entsprechend.

§ 3 Zuwendungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichs

 

(1) Neben den Leistungen des Landes nach diesem Gesetz gewährt das Land den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden zweckgebundene Zuwendungen im Rahmen des Landeshaushaltsplans, nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen.

 

(2) Zuwendungen für Investitionen dürfen neben den sonst geforderten Voraussetzungen nur gewährt werden, sofern

 

1.

die kommunale Körperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit, bei Zweckverbänden auch ohne Gefahr für die dauernde Leistungsfähigkeit der verbandsangehörigen Körperschaften aufzubringen; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder wenn das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport aus dringenden Gründen des Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat;

 

2.

die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind.

 

(3) Der Erlass von Verwaltungsvorschriften über Zuwendungen erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

§ 4 Umlagen

 

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage (§ 17) zur Finanzierung des kommunalen Anteils an den Ausgaben für das Krankenhauswesen.

 

(2) 1Die Gemeindeverbände erheben von den verbandsangehörigen Gemeinden eine Umlage (§ 18), soweit die sonstigen Erträge zur Deckung des für eine angemessene Aufgabenerfüllung erforderlichen Aufwandsbedarfs nicht ausreichen. 2In den Haushaltsjahren 2007 bis 2024[1] sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens und für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für Beiträge zu Versorgungskassen für Beamte anzusetzen.

[1] Verlängerter Anwendungszeitraum ist erstmals für das Haushaltsjahr 2016 anzuwenden. (vgl. "Gesetz Nr. 1897 zur Fortentwicklung der kommunalhaushaltsrechtlichen Vorschriften" vom 13.07.2016, ABl. 34, S. 711, Artikel 5)

§ 5 Entschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts

1Entstehen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch Aufgaben, die sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften für Körperschaften des öffentlichen Rechts wahrnehmen, persönliche oder sächliche Verwaltungskosten, so sind ihnen die entstandenen Aufwendungen durch die begünstigten Körperschaften zu erstatten. 2Die Vereinbarung angemessener Pauschbeträge ist zulässig.

§§ 6 - 16 Zweiter Abschnitt Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes

§§ 6 - 7 Erster Unterabschnitt Finanzausgleichsmasse

§ 6 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

 

(1) Die Finanzausgleichsmasse ergibt sich durch Anwendung des Verbundsatzes auf die Verbundmasse.

 

(2) Die Verbundmasse besteht aus

 

1.

[1]dem Aufkommen aus sämtlichen dem Land zustehenden Steuern (Gruppierungsnummern 011 bis 069 des Haushaltsplans des Saarlandes) mit Ausnahme der Mittel zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuungder auf das Saarland entfallenden Mittel nach dem Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" gemäß § 1 Absatz 6 Finanzausgleichsgesetz sowie der auf das Saarland entfallenden Mittel aus der Umsetzung des...

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