§§ 1 - 139 Teil A Gemeindeordnung
§§ 1 - 28 Erster Teil Grundlagen
§§ 1 - 12 I. Abschnitt Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben
§ 1 Wesen der Gemeinden
(1) 1Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen. 2Sie regeln alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid in eigener Verantwortung.
(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.
§ 2 Namen und Bezeichnungen
(1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. 2Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt den Namen einer neu gebildeten Gemeinde, wenn der Name nicht durch Gesetz bestimmt wird. 3Auf Antrag einer Gemeinde kann es den Gemeindenamen ändern.
(2) 1Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. 2Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl und Siedlungsform sowie kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung städtisches Gepräge tragen.
(3) Kreisangehörige Städte, die Sitz der Landkreisverwaltung sind, führen die Bezeichnung Kreisstadt.
(4) Die Stadt Saarbrücken führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.
§ 3 Wappen, Farben und Dienstsiegel
(1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Farben. 2Das Ministerium für Inneres und Sport kann Gemeinden auf ihren Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag der Gemeinden ändern. 3Gemeindewappen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der Gemeinden verwendet werden.
(2) 1Die Gemeinden führen Dienstsiegel. 2Gemeinden, die zum Führen eines Wappens berechtigt sind, führen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel; die übrigen Gemeinden führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit einer die Gemeinde bezeichnenden Umschrift.
§ 4 Gemeindearten
(1) Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die einem Landkreis angehören.
(2) Regionalverbandsangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die dem Regionalverband Saarbrücken angehören.
(3) Mittelstädte sind kreisangehörige oder regionalverbandsangehörige Städte, denen diese Rechtsstellung auf Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu verleihen ist, wenn sie mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben und nicht Sitz der Landkreisverwaltung oder der Regionalverbandsverwaltung sind.
(4) Kreisfreie Städte sind Städte, die weder einem Landkreis noch dem Regionalverband Saarbrücken angehören, denen diese Rechtsstellung durch Gesetz verliehen wird.
§ 5 Selbstverwaltungsangelegenheiten
(1) Die Gemeinden sind berechtigt und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, zur Förderung des Wohls ihrer Einwohnerinnen und Einwohner alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht kraft Gesetzes anderen Stellen übertragen sind.
(2) 1Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe, das soziale, gesundheitliche, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern; hierbei haben sie die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren, die sportliche Betätigung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu unterstützen, der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ein besonderes Gewicht beizumessen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen. 2Sie können sich an Städtepartnerschaften beteiligen. 3Sie arbeiten mit benachbarten kommunalen Gebietskörperschaften anderer europäischer Regionen grenzüberschreitend zusammen.
(3) 1Den Gemeinden kann durch Gesetz die Erfüllung einzelner Aufgaben zur Pflicht gemacht werden (Pflichtaufgaben); dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.2Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. 3Das Nähere regelt ein Gesetz. 4Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze sowie Verordnungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.
(4) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Gemeinden nur an die Gesetze gebunden.
§ 6 Auftragsangelegenheiten
(1) Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten).
(2) 1Die Gemeinden sind bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird. 2Sie haben hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten. 3Das Ministerium für Inneres und Sport kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) Den Gemeinden können neue staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nur durch Gesetz übertragen werden; dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.4Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu scha...