§§ 1 - 14 1. ABSCHNITT Allgemeiner Finanzausgleich

§§ 1 - 3b A. Finanzausgleichsmasse

§ 1 Finanzausgleichsmasse

 

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Erfüllung ihrer Aufgaben in jedem Haushaltsjahr zur Verfügung:

 

1.

[1]23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach dem Gewerbesteueraufkommen (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 918,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 818,4 Millionen Euro[2] [Bis 31.12.2023: 788,4 Millionen Euro] im Jahr 2024, 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,

Vom 01.01.2020 bis 01.08.2023:

1.

23 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 1 021,8 Millionen Euro im Jahr 2023, 898,5 Millionen Euro im Jahr 2024[3] [Bis 31.12.2022: 497,2 Millionen Euro im Jahr 2021, 827,9 Millionen Euro im Jahr 2022, 889,5 Millionen Euro im Jahr 2023, 892,5 Millionen Euro im Jahr 2024], 925,6 Millionen Euro im Jahr 2025, 927,1 Millionen Euro im Jahr 2026 sowie 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2027; vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt, Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29 a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt,

Von 2013 bis 2019:

1.

123 Prozent des Landesanteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer und der Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens (Gewerbesteuerumlage) abzüglich eines Betrags von 780,6 Millionen Euro im Jahr 2019 und 904,4 Millionen Euro ab dem Jahr 2020[4]. 2Vom Landesanteil an der Umsatzsteuer werden die Zuweisungen des Landes nach § 29a und die Mehreinnahmen des Landes aus der Änderung der Umsatzsteuerverteilung, die zur Finanzierung der Betriebskosten der Kleinkindbetreuung zu verwenden sind, abgesetzt;

 

2.

85,13 Prozent des Aufkommens der Finanzausgleichsumlage.

 

(2) Für die Berechnung der Finanzausgleichsmasse ist der Landesanteil nach Absatz 1 Nummer 1 um den Betrag zu erhöhen oder zu ermäßigen, den das Land im gleichen Zeitraum im Finanzausgleich von den Ländern erhält oder an sie entrichtet.

[1] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes, des Finanzausgleichsgesetzes und der Kindertagesstättenverordnung. Anzuwenden ab 02.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[3] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und des Kindertagesbetreuungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2019.

§ 1a Finanzausgleichsumlage

 

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden und Landkreisen jährlich eine Finanzausgleichsumlage.

 

(2) 1Die Finanzausgleichsumlage beträgt 22,10 Prozent der Bemessungsgrundlagen. 2Sie erhöht sich bei Gemeinden für jeweils 1 Prozent, um das die Steuerkraftmesszahl (§ 6) 60 Prozent der Bedarfsmesszahl (§ 7) übersteigt, um 0,06 Prozent, höchstens jedoch auf 32 Prozent.

 

(3) Bemessungsgrundlagen sind

 

1.

bei den Gemeinden die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 1);

 

2.

bei den Landkreisen der sich nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen;

 

3.

bei den Stadtkreisen für die Umlage nach Absatz 2 Satz 1 die Steuerkraftsummen (§ 38 Absatz 3), für die Umlage nach Absatz 2 Satz 2 der sich nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 und 2 ergebende Teilbetrag der Steuerkraftsummen.

 

(4) 1Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufzubringende Finanzausgleichsumlage wird von den Landkreisen an das Land entrichtet. 2Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Finanzausgleichsumlage an den Landkreis zu zahlen. 3Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.

§ 1b Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird verwendet

 

1.

[1]für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2024 zu 81,27 Prozent und ab dem Jahr 2025 [2] [Bis 31.12.2022: im Jahr 2021 zu 81,01 Prozent, im Jahr 2022 zu 81,05 Prozent und ab dem Jahr 2023 ] [3]zu 80,81 Prozent;

Bis 31.12.2019:

1.

für Vorwegentnahmen nach § 2 und für Zuweisungen nach den §§ 5, 7 a und 8 (Finanzausgleichsmasse A) im Jahr 2019 zu 81,02 Prozent und ab dem Jahr 2020 zu 80,76 Prozent[4];

 

2.

[5]für die Förderung von Investitionen der Gemeinden und G...

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