§ 1 Stellung und Sitz
(1) Der Rechnungshof ist eine unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Döbeln [Bis 31.12.2019: Leipzig].
§ 2 Berichterstattung
(1) Der Rechnungshof berichtet jährlich unmittelbar dem Landtag und unterrichtet gleichzeitig die Staatsregierung.
(2) Werden dem Präsidenten durch die Tätigkeit des Rechnungshofes Tatsachen bekannt, deren Berichterstattung im öffentlichen Interesse keinen Aufschub duldet, so soll er über diese Tatsachen umgehend den Landtag unterrichten.
§ 3 Gliederung
(1) Der Rechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und in eine Verwaltungsabteilung.
(2) 1In den Prüfungsabteilungen sind mehrere Referate zusammengefasst, den Prüfungsgebieten werden Prüfungskräfte zugeteilt. 2Das Nähere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Rechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen.
(2) 1Die Mitglieder des Rechnungshofes müssen über eine abgeschlossene Hochschulausbildung und langjährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst verfügen. 2Ein Drittel der Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
§ 5 Richterliche Unabhängigkeit
(1) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit über die Dienstaufsicht, die Versetzung in ein anderes Amt, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung, die Amtsenthebung, die Altersgrenze und die Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Für ein Disziplinarverfahren und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofes betrifft, sind die Richterdienstgerichte des Freistaates Sachsen nach den für sie geltenden Vorschriften zuständig. 2Das Antragsrecht zur Einleitung dieser Verfahren übt hinsichtlich des Präsidenten der Präsident des Landtags aus.
§ 6 Ernennung
(1) 1Der Präsident des Rechnungshofes wird vom Landtag auf Vorschlag des Ministerpräsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. 2Der Ministerpräsident ernennt den Präsidenten des Rechnungshofes.
(2) 1Der Präsident ist Beamter auf Zeit. 2Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet vorbehaltlich des Satzes 3 spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Beamte die gesetzliche Altersgrenze erreicht. 3Soweit der Präsident vor Ablauf seiner Amtszeit die gesetzliche Altersgrenze für Beamte erreicht, kann er nach seiner eigenen Entscheidung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres im Amt verbleiben. 4Die Entscheidung des Präsidenten ist dem Sächsischen Landtag anzuzeigen. 5Der Präsident tritt nach Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. 6Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(3) Der Vizepräsident wird vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes mit Zustimmung des Landtages ernannt.
(4) 1Die Leiter der Prüfungsabteilungen werden vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag des Präsidenten des Rechnungshofes ernannt. 2Der Präsident hat das Große Kollegium (§ 10 Abs. 4) vorher zu hören und dessen Stellungnahme dem Vorschlag beizufügen.
(5) 1Die übrigen Bediensteten des Rechnungshofes werden vom Präsidenten ernannt. 2Entsprechendes gilt für die Begründung von Arbeitsverhältnissen.
§ 7 Präsident
(1) 1Der Präsident leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang und die Verwaltung des Rechnungshofes. 2Er vertritt den Rechnungshof nach außen.
(2) 1Der Präsident, der Vizepräsident und die Leiter der Prüfungsabteilungen verteilen im Einvernehmen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und regeln die Vertretung der Mitglieder. 2Für die Beschlussfassung gilt § 10 Abs. 1.
(3) Innerhalb des Geschäftsjahres können die Geschäftsverteilung und die Vertretung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.
§ 8 Vizepräsident
(1) 1Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten. 2Der Vizepräsident wird von dem nach der Dauer der Mitgliedschaft dienstältesten, bei gleicher Dauer vom lebensältesten Mitglied vertreten.
(2) Der Vizepräsident kann außerdem Befugnisse des Präsidenten ausüben, soweit sie ihm durch diesen übertragen sind.
§ 9 Geschäftsordnung
(1) Der Rechnungshof regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung; sie wird vom Großen Kollegium mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
(2) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Staatsregierung mitzuteilen.
§ 10 Kollegialprinzip
(1) Der Rechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder im Großen Kollegium oder durch übereinstimmenden Beschluss der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder im Kleinen Kollegium.
(2) 1Jedes zuständige Mitglied kann anstelle des übereinstimmenden Beschlusses eine Entscheidung des Großen Kollegiums verlangen. 2Der Präsident und der Vizepräsident haben dieses Recht auch, wenn sie nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig sind. 3Den anderen Mitgliedern steht es in Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung zu.
(3) 1Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, k...