§§ 1 - 6 Abschnitt 1 [Bis 25.11.2019: Erster Abschnitt] Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
§ 1 Aufgaben des Zivildienstes
Im Zivildienst erfüllen anerkannte Kriegsdienstverweigerer Aufgaben, die dem Allgemeinwohl dienen, vorrangig im sozialen Bereich.
§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes
(1) Die Einberufungsanordnungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend können vorsehen, dass Einberufungen außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls nur auf Vorschlag des Zivildienstpflichtigen und nur für Dienstantritte bis zum 30. Juni 2011 erfolgen.
(2) § 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 2 Organisation des Zivildienstes
(1) 1Dieses Gesetz wird, soweit es nichts anderes bestimmt, in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. 2Hierzu wird eine selbstständige Bundesoberbehörde unter der Bezeichnung „Bundesamt für den Zivildienst” (Bundesamt) errichtet, die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersteht. 3Dem Bundesamt können auch andere Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend übertragen werden.
(2) 1Auf Vorschlag der Bundesregierung wird im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Bundesbeauftragte für den Zivildienst (Bundesbeauftragte) oder ein Bundesbeauftragter für den Zivildienst (Bundesbeauftragter) ernannt. 2Die oder der Bundesbeauftragte führt die dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf dem Gebiet des Zivildienstes obliegenden Aufgaben durch, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 3Die oder der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen schriftlichen Tätigkeitsbericht (Zivildienstbericht).
§ 2a Beirat für den Zivildienst
(1) 1Bei dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ein Beirat für den Zivildienst gebildet. 2Der Beirat hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Fragen des Zivildienstes einschließlich der Frage, welche Aufgaben den Zivildienstpflichtigen (Dienstpflichtigen) außerhalb des sozialen Bereichs zugewiesen werden sollen, zu beraten.
(2) Dem Beirat gehören an:
1. |
sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen, die sich mit der Vertretung der Interessen der Kriegsdienstverweigerer und der Zivildienstleistenden (Dienstleistenden) befassen, darunter vier Dienstleistende, |
2. |
sieben Vertreterinnen oder Vertreter von Verbänden anerkannter Beschäftigungsstellen, |
3. |
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der evangelischen Kirche und der katholischen Kirche, |
4. |
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände, |
5. |
zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder und |
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eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände. |
(3) 1Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die Mitglieder des Beirates in der Regel für die Dauer von vier Jahren. 2Die in Absatz 2 genannten Stellen sollen hierzu Vorschläge machen. 3Die Dienstleistenden (Absatz 2 Nr. 1) sind für die Dauer ihrer Dienstzeit zu berufen. 4Für jedes Mitglied wird eine persönliche Stellvertretung berufen.
(4) Die Sitzungen des Beirates werden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Maßgabe einer von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung einberufen und geleitet.
§ 3 Dienststellen
1Die Dienstpflichtigen leisten den Zivildienst in einer dafür anerkannten Beschäftigungsstelle, in einer Zivildienstschule oder in einer Zivildienstgruppe (Dienststellen). 2Sie können bei dringendem Bedarf auch in der Verwaltung des Zivildienstes beschäftigt werden.
§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen
(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn
1. |
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden, |
2. |
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde, |
2a. |
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt, |
3. |
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und |
4. |
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des... |