§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

 

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2008 26,56 Euro.

 

(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2008 23,34 Euro.

§ 2 Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte

 

(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 12,26 Euro.

 

(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 10,78 Euro.

§ 3 Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2009

 

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2009 0,9825.

 

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2009 0,9870.

§ 4 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

 

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2008 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0110.

 

(2) 1Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2008 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2008 angepasst. 2Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0110.

§ 5 Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008

 

1.

für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1 199 Euro monatlich,

 

2.

für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 260 Euro und 1 040 Euro.

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