§§ 1 - 11a Erster Abschnitt Feststellbare Vermögensverluste und antragsberechtigte Personen
§ 1 Gegenstand der Feststellung
Nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden auf Antrag festgestellt
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Vertreibungsschäden (§ 3), |
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Kriegssachschäden (§ 4), |
§ 2 Bedeutung der Feststellung
1Die Feststellung von Schäden nach diesem Gesetz begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung im Lastenausgleich. 2Ob und inwieweit festgestellte Schäden im Lastenausgleich zu berücksichtigen sind, wird durch die Gesetzgebung über den Lastenausgleich bestimmt.
§ 3 Vertreibungsschäden
Ein Vertreibungsschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Vertreibungsschaden nach § 12 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.
§ 4 Kriegssachschäden
Ein Kriegssachschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kriegssachschaden nach § 13 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust von Wohnraum oder durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.
§ 5 Ostschäden
Ein Ostschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ostschaden nach § 14 des Lastenausgleichsgesetzes, soweit es sich nicht um einen Schaden durch Verlust der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage handelt.
§ 6 Schäden im Falle von Beteiligungsverhältnissen
(1) Waren an einem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung mehrere Personen beteiligt, so bestimmt sich der Schaden eines Beteiligten nach seinem Anteil an dem Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Schädigung.
(2) Ist ein Schaden am Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer ähnlichen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, entstanden, so bestimmt sich der Schaden eines Gesellschafters nach dem Verhältnis seines Anteils am Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.
(3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß zugunsten von Geschädigten aus Vertreibungsgebieten, in denen im Zeitpunkt der Vertreibung das Privateigentum beschränkt war, beteiligungsähnliche Rechtsverhältnisse der Beteiligung gleichgestellt werden.
(4) 1Durch Rechtsverordnung können ferner Beteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren Eigentum bei Auflösung auf die Familienmitglieder übergegangen wäre oder nach den Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen hätte übergehen können, den Beteiligungen im Sinne der Absätze 1 und 2 gleichgestellt werden, wobei außer Betracht bleibt, daß diese Vorschriften nur in einem Teil des einheitlichen Vertreibungsgebiets (§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Lastenausgleichsgesetzes) gegolten haben. 2In der Rechtsverordnung kann Näheres über die Abgrenzung des Begriffs der Familienstiftung und des Kreises der Beteiligten sowie über die Schadensberechnung in Zweifelsfällen und über das Verfahren bestimmt werden.
§ 7 Nicht feststellbare Vermögensverluste
1Nicht feststellbar sind Nutzungsschäden, mittelbare Schäden sowie Schäden an solchen Wirtschaftsgütern, die in den §§ 12 bis 14 des Lastenausgleichsgesetzes in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes nicht aufgeführt sind. 2Nicht festgestellt werden Verluste an
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Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen, |
3. |
Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen, |
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Kunstgegenständen und Sammlungen, |
es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören oder als eigene Erzeugnisse der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung durch Rechtsverordnung (§ 15 Abs. 2) den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind.
§ 8 Von der Feststellung ausgenommene Vermögensverluste
(1) 1Von der Feststellung ausgenommen sind Kriegssachschäden (§ 4), die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes und des Gebiets von Berlin (West) entstanden sind und nicht als Vertreibungsschäden oder Ostschäden gelten. 2Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) entstanden ist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn es sich nicht um einen Vertreibungsschaden oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin eingetragen war und der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin (West) oder im Vertreibungsgebiet hatte. 3Als im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) entstandener Kriegssachschaden gilt auch ein durch Kriegsereignisse entstandener Schaden an Hausrat, der aus kriegsbedingten Gründen aus diesen Gebieten verlagert worden ist, sofern der Eigentümer seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) beibehalten hat oder als Evakuierter bis zum Wirksamwerden des Bundesevakuiertengesetzes dorthin zurückgekehrt ist oder nach Maßgabe des Bundesevakuiertengesetzes zurückkehrt.
(2) Von der Feststellung sind ferner ausgenommen Schäden, wenn es sich handelt um
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Verluste an Hausrat, wenn nicht mehr als 50 vom Hundert des Hausrats, berechnet nach den gemeinen Werten, verlorengegangen sind, |