§ 1 Errichtung

 

(1) Die Gemeindeprüfungsanstalt wird als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet.

 

(2) 1Die Gemeindeprüfungsanstalt hat ihren Sitz in Karlsruhe. 2Sie kann Zweigstellen errichten, deren Zuständigkeit durch Satzung geregelt wird.

 

(3) Die Gemeindeprüfungsanstalt kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten.

 

(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt besitzt das Recht, Beamte zu haben.

§ 2 Aufgaben

 

(1) 1Die Gemeindeprüfungsanstalt führt die überörtliche Prüfung bei Gemeinden und Landkreisen nach Maßgabe der §§ 113 und 114 der Gemeindeordnung durch. 2Dasselbe gilt im Fall des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. e und § 106a der Gemeindeordnung bei deren Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform sowie bei selbstständigen Kommunalanstalten. 3Sie ist zuständig für die Programmprüfung nach Maßgabe des § 114a der Gemeindeordnung. 4Die Gemeindeprüfungsanstalt kann auf Antrag bei kommunalen Unternehmen und Einrichtungen auch anderweitig vorgeschriebene oder freiwillige Prüfungen vornehmen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben stehen.

 

(2) 1Das Innenministerium kann der Gemeindeprüfungsanstalt durch Rechtsverordnung auch die überörtliche Prüfung, und die Programmprüfung bei anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Unternehmen und Einrichtungen übertragen. 2Wird der Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums oder des Rechnungshofs berührt, bedarf es des Einvernehmens mit dieser obersten Landesbehörde. 3Vor der Übertragung ist die Gemeindeprüfungsanstalt zu hören.

 

(3) 1Das Innenministerium und die oberen Rechtsaufsichtsbehörden können die Gemeindeprüfungsanstalt mit der Durchführung von Prüfungen im Einzelfall sowie mit der Erstattung von Gutachten im Rahmen ihrer Aufgaben beauftragen. 2Die Gebühren für Prüfungen tragen die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, bei denen geprüft wird; die Kosten für Gutachten trägt das Land. 3Die Gemeindeprüfungsanstalt kann auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörden als Prüfungsbehörden an deren Stelle in begründeten Einzelfällen die Prüfung der Bauausgaben durchführen; die Gebühren für die Prüfung trägt der Landkreis zur Hälfte.

 

(4) 1Die Gemeindeprüfungsanstalt soll Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

 

1.

in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung,

 

2.

in bautechnischen Fragen, die mit der Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung von baulichen Maßnahmen zusammenhängen,

auf Antrag beraten. 2Sonstige im öffentlichen Interesse tätige juristische Personen kann sie in diesen Fragen auf Antrag beraten.

§ 3 Organe

Organe der Gemeindeprüfungsanstalt sind der Verwaltungsrat und der Präsident der Gemeindeprüfungsanstalt.

§ 4 Verwaltungsrat

 

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern (Verwaltungsräten). 2Die Sitze im Verwaltungsrat werden je zu einem Drittel mit Vertretern der Mitglieder

 

1.

des Städtetags Baden-Württemberg,

 

2.

des Gemeindetags Baden-Württemberg und

 

3.

des Landkreistags Baden-Württemberg

besetzt. 3Für die Verwaltungsräte werden Stellvertreter in gleicher Zahl bestellt.

 

(2) 1Die Verwaltungsräte und die Stellvertreter werden von den kommunalen Landesverbänden nach Absatz 1 auf der Grundlage der Satzungen dieser Verbände entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1 auf die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch auf die Dauer ihres Hauptamtes gewählt. 2Die Amtszeit beginnt für alle Verwaltungsräte mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum folgt, in dem die Wahl der Verwaltungsräte durchzuführen ist. 3Die erste Sitzung des Verwaltungsrats ist innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl anzuberaumen. 4Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Verwaltungsrats führt der bisherige Verwaltungsrat die Geschäfte weiter. 5Tritt ein Gewählter nicht in den Verwaltungsrat ein oder scheidet er im Laufe der Amtszeit aus, ist eine Ersatzwahl nach Maßgabe des Satzes 1 durchzuführen; entsprechendes gilt für Stellvertreter.

 

(3) 1Die regelmäßigen Wahlen der Verwaltungsräte und der Stellvertreter sind innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. 2Die kommunalen Landesverbände teilen das Wahlergebnis unverzüglich nach der Wahl dem Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt mit.

 

(4) 1Für die Rechtsverhältnisse der ehrenamtlichen Mitglieder des Verwaltungsrates finden die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften mit Ausnahme des § 15 der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung der Tätigkeit verpflichtet. 2§ 18 der Gemeindeordnung findet keine Anwendung, wenn die Entscheidung Verpflichtungen der zu prüfenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen betrifft, die sich aus deren Zugehörigkeit zum Kreis der durch die Gemeindeprüfungsanstalt zu Prüfenden ergeben, und wenn diese Verpflichtungen für alle der Prüfung unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen nach gleichen Grundsätzen festgesetzt werden.

 

(5) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreten unter Leitung des an Le...

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