[Ohne Titel]
Das Gesamtvollstreckungsunterbrechungsgesetz ist gemäß Artikel 2 Nr. 8 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) zum 1. Januar 1999 außer Kraft.
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Unterbrechung des Verfahrens der Gesamtvollstreckung im Rahmen vorläufiger Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 3 der Gesamtvollstreckungsordnung.
§ 2 Wirkung der Unterbrechung
Die Unterbrechung bewirkt eine befristete Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke
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der Sanierung durch Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einer natürlichen oder juristischen Person sowie einer nicht rechtsfähigen Personengesellschaft, |
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der Sanierung eines Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils durch dessen Übertragung auf einen anderen Rechtsträger. |
§ 3 Unterbrechungsbeschluß
(1) 1Auf Antrag eines Garantiegebers beschließt das zuständige Gericht über die Unterbrechung des Verfahrens, wenn ein Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gestellt, über die Eröffnung aber noch nicht entschieden ist. 2Der stattgebende Beschluß ist unanfechtbar.
(2) Garantiegeber sind die Treuhandanstalt sowie Banken und andere natürliche oder juristische Personen, die die Gewähr dafür bieten, daß sie die von ihnen übernommenen Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 1 erfüllen können.
(3) 1Die Unterbrechung kann nur für einen Zeitraum von drei Monaten beantragt und beschlossen werden. 2Die Frist für den Antrag beträgt zwei Wochen ab Zustellung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2. 3Der Antrag kann unbeschadet des § 8 Abs. 2 nur einmal gestellt werden.
(4) Der Garantiegeber darf den Antrag nach Absatz 1 nicht stellen, wenn er die Sanierung für aussichtslos hält.
(5) 1Der Beschluß nach Absatz 1 ist öffentlich bekanntzumachen und dem Garantiegeber zuzustellen. 2Abschriften des Beschlusses sind zu übersenden an:
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den Gläubiger, der die Eröffnung der Gesamtvollstreckung beantragt hat, |
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die Banken des Schuldners. |
§ 4 Unterrichtung der Treuhandanstalt
(1) 1Wird die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer treuhänderisch verwalteten Wirtschaftseinheit (nachfolgend Treuhandunternehmen genannt) beantragt, ist die Treuhandanstalt zur Verfahrenseröffnung zu hören. 2Ihr ist eine Abschrift des Antrages zuzustellen.
(2) Treuhandunternehmen sind
- die gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) in eine Aktiengesellschaft oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelten Wirtschaftseinheiten,
- die gemäß Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. I Nr. 14 S. 107) bereits in eine Kapitalgesellschaft umgewandelten Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes).
§ 5
(außer Kraft)
§ 6 Verlängerung der Unterbrechung
(1) 1Auf Antrag des Garantiegebers, dem ein Konzept zur Sanierung beizufügen ist, beschließt das Gericht eine Verlängerung der Unterbrechung gemäß § 3. 2Der Antrag auf Verlängerung kann nur bis zum Ablauf der Unterbrechung nach § 3 Abs. 3 und nur einmal gestellt werden. 3Die Verlängerung kann nur für einen Zeitraum von drei Monaten beantragt und beschlossen werden.
(2) Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) 1Gegen den Beschluß steht dem Gläubiger, der Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gestellt hat, die sofortige Beschwerde zu. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß das vorgelegte Sanierungskonzept offensichtlich nicht realisierbar ist.
§ 7 Rechtsfolgen aus der Unterbrechung
(1) 1Von der Zustellung des Beschlusses nach § 3 oder § 6 an ist der Garantiegeber verpflichtet, die während der Unterbrechung entstehenden Forderungen gegen den Schuldner aus bestehenden oder neu eingegangenen Verträgen zu garantieren. 2Er ist berechtigt, die dem Schuldner gegen die Forderungen zustehenden Einwände geltend zu machen. 3Wird der Garantiegeber aus seiner Verpflichtung nach Satz 1 in Anspruch genommen, so steht ihm gegen den Schuldner ein Anspruch auf Ersatz seiner aus der Inanspruchnahme erbrachten Leistungen zu. 4Dieser Anspruch ist im Falle der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zum Verzeichnis der Forderungen (§ 11 Abs. 1 der Gesamtvollstreckungsordnung) anzumelden und im Rang nach § 17 Abs. 3 Nr. 4 der Gesamtvollstreckungsordnung zu berücksichtigen.
(2) Während der Unterbrechung ist eine Verjährungsfrist, die durch Anmeldung der Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren unterbrochen werden kann, gehemmt.
(3) 1Nach Ablauf der Unterbrechung ist nach Anhörung des Schuldners unverzüglich über die Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu entscheiden. 2Von der Anhörung der in § 4 Abs. 1 Satz 2 der Gesamtvollstreckungsordnung genannten Stellen kann in diesem Falle abgesehen werden.
§ 8 Aufhebung der Unterbrechung
(1) 1Auf Antrag des Garantiegebers beschließt das Gericht die Aufhebung einer nach § 3 oder § 6 angeordneten Unterbrechung mit sofortiger Wirkung. 2Dieser Beschluß ist unanfechtbar. 3§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Nach Aufhebung einer Unterbrechung kann eine erneute Unterbrechung nur einmal und nur unter den in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfolgen.
§ 9 Sicherungsmaßnahmen
(1) 1In dem Beschluß gemäß § 3 oder § 6 bestimmt das Gericht auch Maßnahmen nach § 2 Abs. 3 und 4 der G...