(1) 1Im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2007 sind mindestens 12 400 Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen für nicht planmäßige Dienstkräfte (Vollzeitäquivalente) im gesamten Bereich des Landesdienstes einzusparen. 2Es sollen grundsätzlich gleichmäßige Jahresquoten für den Planungszeitraum festgesetzt werden. 3Die Aufteilung nach Ressorts und nach Jahresquoten wird durch Haushaltsgesetze festgelegt. 4Die seit dem Haushaltsjahr 2000 wirksam werdenden Vermerke über den zukünftigen Wegfall (kw-Vermerke) und Einsparverpflichtungen bei Planstellen und Stellen, die sich aus anderen Bestimmungen ergeben, werden auf die Vorgaben angerechnet. 5Unabweisbare Zugänge von Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen müssen kassenmäßig ausgeglichen werden.

 

(2) 1Zum Nachweis des geplanten Stellenabbaus ist eine Personalbedarfsplanung von der Landesregierung für die durch Landesmittel finanzierten Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen unter Berücksichtigung von Einstellungskorridoren aufzustellen. 2Sie ist im Zusammenhang mit der Haushaltsaufstellung regelmäßig fortzuschreiben. 3Dabei ist darzulegen, wie viele Planstellen, Stellen und Beschäftigungspositionen für nicht planmäßige Dienstkräfte zur Wahrnehmung der Aufgaben am Ende des Planungszeitraums eingesetzt werden sollen (Zielzahlen). 4Im Bereich der mittelbaren Personalkosten für Landesbedienstete ist nachrichtlich anzugeben, wie sich der für die Personalausgaben der Einrichtung bereitgestellte Teil des Zuschusses aus dem Landeshaushalt, in Stellen dargestellt, bis zum Ende des Planungszeitraums entwickeln soll.

 

(3) Die fortgeschriebene Personalbedarfsplanung ist dem Landtag im Zusammenhang mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes zuzuleiten und zu erläutern.

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