(1) 1Bei der Veranschlagung in den Haushaltsplänen - mit Ausnahme des Landtages, des Landesrechnungshofes und des Verfassungsgerichtes - sollen folgende Höchstbeträge für Personalausgaben nicht überschritten werden:
2003: |
2415,7 Millionen Euro, |
2004: |
2428,4 Millionen Euro, |
2005: |
2430,5 Millionen Euro, |
2006: |
2499,1 Millionen Euro. |
2Die jährlichen Mittelplafonds der Ressorts werden in den jeweiligen Haushaltsgesetzen festgelegt. 3Bei der Quotierung bleiben Personalausgaben aus zweckgebundenen Zuweisungen Dritter außer Betracht. 4Werden nach In-Kraft-Treten des Gesetzes unmittelbare Personalausgaben (Hauptgruppe 4) im Zuge der Ausgliederung von Behörden und Einrichtungen oder als Folge interner Umorganisationsprozesse zu mittelbaren Personalausgaben, so gelten die Höchstbeträge in Satz 1 für die Summe der unmittelbaren und mittelbaren Personalausgaben.
(2) 1Die Personalausgaben werden jedem Einzelplan als Globalsumme zugewiesen. 2Wird die Globalsumme beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Unterschiedsbetrag auf die Globalsumme für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. 3Soweit Beschlüsse des Landtages oder der Landesregierung personellen Mehrbedarf für neue oder besondere Aufgaben begründen oder personeller Mehrbedarf aufgrund oder infolge bundesgesetzlicher Regelungen begründet wird, ist eine dadurch notwendige Erhöhung der Globalsumme eines Ressorts durch entsprechende strukturelle Einsparungen, die der Effizienzsteigerung dienen, vorrangig im selben Einzelplan, soweit dies nicht möglich ist, anteilig von allen Ressorts auszugleichen. 4Soweit der Ausgleich nicht im selben Haushaltsjahr möglich ist, wird er beim Vortrag des Jahresergebnisses gemäß Satz 3 berücksichtigt und auf die Globalsumme des nächsten Haushaltsjahres angerechnet. 5Dabei sind allgemeine Fortschreibungen der Globalsummen, insbesondere aufgrund von Besoldungs- und Tariferhöhungen, hinzuzurechnen.
(3) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.