(1) 1Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Hypothekenbriefs ist außer in den Fällen des § 67 der Grundbuchordnung auch stattzugeben, wenn der Brief durch Kriegseinwirkung oder im Zusammenhang mit besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignungen von Banken oder Versicherungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vernichtet worden oder abhanden gekommen und sein Verbleib seitdem nicht bekanntgeworden ist. 2§ 68 der Grundbuchordnung gilt auch hier. 3Mit der Erteilung des neuen Briefs wird der bisherige Brief kraftlos. 4Die Erteilung des neuen Briefs ist kostenfrei.

 

(2) 1Soll die Erteilung des Briefs nachträglich ausgeschlossen oder die Hypothek gelöscht werden, so genügt an Stelle der Vorlegung des Briefs die Feststellung, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 2Die Feststellung wird vom Grundbuchamt auf Antrag des Berechtigten getroffen. 3Mit der Eintragung der Ausschließung oder mit der Löschung wird der Brief kraftlos. 4Die Feststellung ist kostenfrei.

 

(3) 1Das Grundbuchamt hat die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen. 2Es kann das Kraftloswerden des alten Briefs durch Aushang an der für seine Bekanntmachungen bestimmten Stelle oder durch Veröffentlichung in der für seine Bekanntmachungen bestimmten Zeitung bekanntmachen.

 

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten für Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sinngemäß.

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