(1) Der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung, geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), gilt auch für Personen, die
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bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vom Hundert festgestellt ist, |
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ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben und
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bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), erfüllten, solange der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der anerkannten Schädigung auf wenigstens 50 vom Hundert festgestellt ist und sie infolge der Schädigung erheblich gehbehindert sind, oder |
b) |
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und infolge ihrer Behinderung in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 vom Hundert gemindert sind sowie die weiteren Merkmale nach § 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung erfüllen. |
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(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 3 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung entsprechend. 2In Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b kann abweichend hiervon ein Ausweis ausgestellt werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen offensichtlich sind, durch geeignete Beweismittel nachgewiesen werden oder auf sonstige Weise glaubhaft gemacht werden können; die Gültigkeit eines solchen Ausweises ist auf die Dauer des Besuchs zu befristen; der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke versehen.
(3) Örtlich zuständige Verwaltungsbehörde ist
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für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, und für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a die auf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) durch Rechtsverordnung bestimmte Verwaltungsbehörde, |
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für Personen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständige Behörde, in deren Bereich sich der Behinderte während seines Besuchs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhält. |
(4) Ausweise für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnen, werden bei Festsetzung der Vomhundertsätze nach §§ 60 und 61 in der durch Artikel 1 geänderten Fassung zu einem Zwölftel gezählt.