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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Monrovia am 25. November 1970 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Liberia zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und dem dazugehörigen Protokoll vom 25. November 1970 wird zugestimmt. 2Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

 

(1) Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 29 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, steht seiner Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits vor dem Inkrafttreten ergangener Steuerfestsetzungen nicht entgegen.

 

(2) Soweit sich auf Grund des Absatzes 1 dieses Artikels oder auf Grund des Artikels 29 Abs. 2 des Abkommens für die Zeit bis zum Beginn des Jahres, in dem das Abkommen in Kraft tritt, bei der jeweiligen Steuerart unter Berücksichtigung der jeweiligen liberianischen und deutschen Besteuerung insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht erhoben.

Art. 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.[1]

[1] Gegenstandslos .

Art. 4

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

[1] In Kraft getreten am 25. April 1974 (BGBl. 1975 II S.916) .

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