(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[1] [Bis 26.06.2020: Innern] wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[2] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die in die Formblätter aufzunehmenden Angaben zu erlassen.

 

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[3] [Bis 26.06.2020: Innern] im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[4] [Bis 07.09.2015: Bundesministerium der Justiz] und mit Zustimmung des Bundesrates.

[1] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[2] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.
[3] Geändert durch Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 27.06.2020.
[4] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.

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