§ 1 Grundsätze
(1) 1Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. 2Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
(2) Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. |
Öffentliche Einrichtungen:
a) |
Verfassungsorgane des Landes, |
b) |
Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung, |
c) |
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes, |
d) |
alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform; |
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2. |
Gesundheits- und Sozialeinrichtungen: unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches und vergleichbare stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe und Studierendenwohnheime; |
3. |
Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
b) |
Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches und ausgewiesene Kinderspielplätze, |
c) |
Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie |
d) |
Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen; |
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4. |
Sporteinrichtungen: umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume; |
5. |
Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken, unabhängig von ihrer Trägerschaft; |
6. |
Flughäfen: öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen; |
7. |
Gaststätten: Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume. |
8. |
Einkaufszentren und Einkaufspassagen: Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen. |
§ 3 Rauchverbot
(1) 1Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten. 2Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück. 3Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.
(2) 1Davon abweichend können in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 Buchstaben b-d, 3 Buchstabe c und 6 abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. 2Voraussetzung hierfür ist, dass
1. |
eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht, |
2. |
die in Satz 1 genannten Räume ausdrücklich als Raucherräume, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet werden. |
3Behindertenhilfe sowie der Wohnungslosen-/ Gefährdetenhilfe kann die Einrichtung von Raucherräumen zugelassen werden. 4Ein Anspruch auf die Einrichtung von Raucherräumen besteht nicht. 5Werden Raucherräume eingerichtet, ist ein barrierefreier Zugang zu gewährleisten.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen für solche Personen zugelassen werden,
a) |
die sich in palliativmedizinischer oder psychiatrischer Behandlung befinden, |
b) |
die sich aufgrund einer gerichtlich angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung des Krankenhauses aufhalten oder |
c) |
bei denen die Untersagung des Rauchens dem Therapieziel entgegensteht. 2Die Entscheidung, ob im Einzelfall das Rauchen erlaubt werden kann, trifft die Leitung der Einrichtung in Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. 3Soweit die Leitung der Einrichtung für die in Satz 1 genannten Personen entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stellt, sollen diese so gelegen und beschaffen sein, dass sie den Zweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigen. |
(4) 1Abweichend von Absatz 1 ist in Justizvollzugsanstalten das Rauchen in den Hafträumen gestattet. 2Bei der Belegung eines Haftraumes mit mehr als einer Person ist das Rauchen in diesem Haftraum nicht zulässig, wenn eine der in diesem Haftraum untergebrachten Personen Nichtraucherin oder Nichtraucher ist.
(5) Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat bei allen Ausnahmeentscheidungen nach diesem Gesetz Vorkehrungen zu treffen, um die Rauchfreiheit und den gesundheitlichen Schutz der übrigen sich in der Einrichtung aufhaltenden Personen soweit wie möglich zu gewährleisten.
(7) bis (8) (weggefallen)
§ 4 Hinweispflichten, Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Rauchverbote
(1) 1Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot...