Art. 1 Erstmalige Anwendung der Einheitswerte des Grundbesitzes
(1) 1Die Einheitswerte des Grundbesitzes, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1974 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1973 entsteht. 2Die vom 1. Januar 1974 an anzuwendenden Besteuerungsmaßstäbe werden durch besonderes Gesetz bestimmt.
(2) Fortschreibungen, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, werden unter den Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes erstmals auf den 1. Januar 1974 vorgenommen.
Art. 2 Hauptfeststellung der Einheitswerte der Mineralgewinnungsrechte
(1) Für Mineralgewinnungsrechte findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1972 statt (Hauptfeststellung 1972).
(2) Die Einheitswerte für Mineralgewinnungsrechte, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1972 zugrunde liegen, sind erstmals anzuwenden bei der Feststellung von Einheitswerten der gewerblichen Betriebe auf den 1. Januar 1972 und bei der Festsetzung von Steuern, bei denen die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1971 entsteht.
Art. 3 [Änderungen des BewG und BewÄndG]
(hier nicht wiedergegeben)
Art. 4 [Änderungen des BewG und BewÄndG]
(hier nicht wiedergegeben)
Art. 5 Schlußvorschriften
(1) Bei der Einheitsbewertung des Grundbesitzes sind anzuwenden
1. |
Artikel 3 Nr. 5 und 6 erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1. Januar 1964, |
(2) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben sind die Vorschriften des Artikels 3 Nr. 2 und 4 erstmals zum 1. Januar 1972 anzuwenden.
(3) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände der gemeinschaftlichen Tierhaltung zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 51a in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 4, § 34 Abs. 6a und § 97 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes.
Art. 6 [Änderungen des EStG, GewStG und UStG]
(hier nicht wiedergegeben)
Art. 7 [Änderungen des EStG, GewStG und UStG]
(hier nicht wiedergegeben)
Art. 8 [Änderungen des EStG, GewStG und UStG]
(hier nicht wiedergegeben)
Art. 9 Berlin-Klausel
(gegenstandslos)
Art. 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.