§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und entsprechende berufsrechtlich zulässige Gesellschaften.
(2) 1Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind solche, die den Voraussetzungen in § 3 entsprechen und von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind. 2Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Satz 1 gleich.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der geeigneten Personen und Stellen ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 bis 310 der Insolvenzordnung.
(2) 1Der Schuldner ist bei der Beibringung aller für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgeschriebenen Unterlagen zu unterstützen. 2In dem anschließenden Verfahren kann er vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten werden.
§ 3 Anerkennung
(1) 1Als Schuldnerberatungsstellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung können Einrichtungen anerkannt werden, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden oder gemeinnützig tätig sowie auf Dauer angelegt sind und von einer zuverlässigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter gewährleistet. 2Die Einrichtung muß über die für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung erforderlichen personellen, technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen verfügen, um eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung sicherzustellen. 3Für mindestens einen Mitarbeiter ist hinreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung nachzuweisen. 4Eine rechtskundige Beratung ist sicherzustellen.
(2) 1Zuverlässigkeit nach Abs. 1 Satz 1 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine rechtskräftige Verurteilung der in der Beratungsstelle tätigen Personen wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung oder einer Insolvenz- oder Konkursstraftat erfolgt ist oder sich der Leiter der Einrichtung im Vermögensverfall befindet. 2Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leiters eröffnet oder der Leiter in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 3Die Einrichtung oder die Mitarbeiter der Schuldnerberatung dürfen keinerlei Kredit-, Finanzvermittlung oder ähnliche Dienste haupt- oder nebenberuflich betreiben.
(3) Die Dauerhaftigkeit einer Einrichtung ist widerleglich bei einem öffentlichen Träger und bei Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zu vermuten.
(4) Das Nähere regelt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung.
§ 4 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsverfahren
(1) 1Zuständig für die Anerkennung ist das Sozialministerium oder die von diesem bestimmte Landesbehörde. 2Vor der Anerkennung ist das Benehmen mit der jeweiligen kreisfreien Stadt oder dem Landkreis herzustellen.
(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise beizufügen. 3Über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 ist die Anerkennungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich und kann unter Auflagen ausgesprochen werden. 2Die Anerkennungsbehörde kann verlangen, dass über das Fortbestehen der Anerkennungsvoraussetzungen ein Nachweis geführt wird. 3Im übrigen hat die Anerkennungsbehörde im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 3 noch vorliegen. 4Liegt eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor und kann eine Abhilfefrist nicht gesetzt werden oder ist eine Abhilfe in der gesetzten Frist nicht erfolgt, ist die Anerkennung zu widerrufen.
(4) 1Ist eine Stelle nach § 3 Abs. 1 anerkannt worden, ohne dass die Anerkennungsvoraussetzungen vorlagen, muss die Anerkennungsbehörde der Stelle eine Abhilfefrist setzen oder die Anerkennung zurücknehmen. 2Für die Rücknahme der Anerkennung ist § 48 Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden.
§ 5 (weggefallen)
§ 6 Förderung
Die Unterstützung der anerkannten Stellen erfolgt nach Maßgabe des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes.
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.