§ 1 Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), als geeignet anzusehen sind nur
1. |
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer und |
2. |
Stellen, die von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind. |
§ 2 Aufgaben
(1) 1Aufgabe der Person oder Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Plans nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 2Die Person oder Stelle ist befugt, die Schuldnerin oder den Schuldner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und zu vertreten.
(2) Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, ist eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen
(1) Eine Stelle nach § 1 Nr. 2 kann als geeignet anerkannt werden, wenn
1. |
sie in Trägerschaft einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege, der Einrichtung der Verbraucherzentrale oder einer juristischen Person des privaten Rechts steht, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt und Mitglied in einem Wohlfahrtsverband ist, |
2. |
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet, |
3. |
sie auf Dauer eingerichtet ist, |
4. |
dort mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist, |
5. |
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und |
6. |
sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt. |
(2) Zumindest eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder über eine vergleichbare Befähigung verfügen.
§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) Zuständig für die Anerkennung von Stellen nach § 1 Nr. 2 ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren [Vom 26.04.2013 bis 21.02.2019: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung] des Landes Schleswig-Holstein oder die von ihm bestimmte Behörde.
(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Nachweise vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen. 3Zum Nachweis der Zuverlässigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 kann die Anerkennungsbehörde die Vorlage von Auszügen aus öffentlichen Registern und Verzeichnissen über die die Stelle leitende Person verlangen.
(3) 1Die Anerkennung ist widerruflich. 2Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen zu unterrichten. 3Die Behörde kann verlangen, daß der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird.
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten
Geeignete Personen und Stellen nach § 1 gelten als öffentliche Stellen im Sinne des Landesdatenschutzgesetzes.
§ 6 Übergangsregelung
Eine am 1. März 1998 tätige Schuldnerberatungsstelle gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren als vorläufig anerkannt, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der nach § 4 zuständigen Behörde ihre Tätigkeit als Schuldnerberatungsstelle glaubhaft macht.
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.