Art. 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(Änderungsbestimmungen)

Art. 2 Änderung der Zivilprozeßordnung

(Änderungsbestimmungen)

Art. 3 [bis 24.04.2006]

[1]

Art. 3 Übergangsvorschrift

 

(1) Bei der Zwangsvollstreckung aus Urteilen, die bis zum 1. Juli 1999 ergehen oder ergangen sind, kann die Haftungsbeschränkung nach § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann geltend gemacht werden, wenn sie nicht gemäß § 780 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung im Urteil vorbehalten ist.

 

(2) Soweit der volljährig Gewordene Verbindlichkeiten bis zum 1. Januar 1999 erfüllt hat oder diese im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt worden sind, sind Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen.

 

(3) 1Die in § 24 Abs. 1 der Handelsregisterverfügung in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vorgesehene Pflicht, das Geburtsdatum zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, gilt auch für solche Kaufleute oder persönlich haftende Gesellschafter, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handelsregister eingetragen und noch minderjährig sind. 2Das Geburtsdatum dieser Personen ist mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Handelsregister ab dem 1. Januar 1999, spätestens aber bis zum 1. Juli 1999 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

[1] Art. 3 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

Art. 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

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