§ 1 Sachlicher Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung einer Klage vor den Amtsgerichten ist erst zulässig, nachdem von einer der in § 3 genannten Gütestellen versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen
1. aufgehoben
3. |
in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presseoder Rundfunk begangen worden sind. |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
2. |
Streitigkeiten in Familiensachen; |
3. |
Wiederaufnahmeverfahren; |
4. |
Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden; |
5. |
die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltendgemacht worden ist; |
6. |
Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung; |
(3) 1Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer der in § 3 genannten Stellen entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, unternommen haben. 2Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, einebranchengebundene andere Gütestelle oder eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
§ 2 Räumlicher Anwendungsbereich
Ein Schlichtungsversuch nach § 1 Abs.1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
§ 3 Sachliche Zuständigkeit
Das Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz wird durchgeführt durch
1. |
die nach dem Schiedsstellengesetz eingerichteten Schiedsstellen, |
§ 4 Regelung des Verfahrens
(1) Im Falle der Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor den Schiedsstellen gelten für die örtliche Zuständigkeit, die Form und den Inhalt des Antrags sowie die Durchführung des Schlichtungsverfahrens einschließlich der Kostentragung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Schiedsstellengesetzes.
(2) Für Gütestellen nach § 3 Nr. 2 gilt die jeweilige Schlichtungsordnung nach § 4 des Brandenburgischen Gütestellengesetzes.
(3) 1Droht die Verjährung oder das Erlöschen eines Anspruchs, so kann bei Nichterreichbarkeit der Gütestelle ein an diese gerichteter Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens auch bei dem im Bezirk der Gütestelle gelegenen Amtsgericht oder bei dem nächstgelegenen Amtsgerichteingereicht werden. 2Das Amtsgericht leitet den Antrag an die angerufene Gütestelle weiter. 3Mit Eingang des Antrags bei dem Amtsgericht gilt der Anspruch als geltend gemacht.
§ 5 Erfolglosigkeitsbescheinigung
(1) Die Schiedsstelle erteilt von Amts wegen eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung, wenn
1. |
die Güteverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die gegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung wieder entfernt hat, |
2. |
eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist, |
3. |
das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der ordnungsgemäßen Stellung des Antrags durchgeführt worden ist. 2Während des Ruhens des Verfahrens ist der Lauf der Frist gehemmt. |
(2) 1Die Schiedsstelle versieht die Bescheinigung mit ihrer Unterschrift und dem Landessiegel. 2Die Bescheinigung muss
1. |
die Namen, Vornamen und die Anschriften der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter, |
2. |
Angaben über den Gegenstand des Streits, insbesondere die Anträge, |
3. |
den Zeitpunkt des Antragseingangs und der Verfahrensbeendigung sowie |
4. |
Ort und Zeit der Ausstellung |
enthalten.
(3) Wurde der Güteantrag bei einer weiteren Gütestelle im Sinne des §794 Abs.1 Nr.1 der Zivilprozessordnung gestellt, hat der Schlichter dieser Stelle eine Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch entsprechend den Absätzen1 und 2 auszustellen.
(4) Der Nachweis, dass ein Einigungsversuch im Sinne des § 1 Absatz 1 durchgeführt wurde, kann nur durch eine den Absätzen 1 und 2 oder Absatz 3 entsprechende Bescheinigung geführt werden.