§§ 1 - 7 Erster Abschnitt Förderungsfähige Maßnahmen
§ 1 Ziel der Förderung
1Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. 2Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
§ 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen
(1) 1Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: [Bis 31.07.2020: vorbereiten auf (Fortbildungsziel)]
1. |
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage |
2. |
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder |
3. |
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. |
2Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.
(2) 1Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. 2Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.
(3) 1Maßnahmen sind förderfähig
1. |
in Vollzeitform, wenn
a) |
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), |
b) |
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und |
c) |
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte); |
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2. |
in Teilzeitform, wenn
a) |
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), |
b) |
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und |
c) |
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte). |
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2Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.
(3) Maßnahmen sind förderfähig
1. |
in Vollzeitform, wenn
a) |
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), |
b) |
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und |
c) |
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte); |
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2. |
in Teilzeitform, wenn
a) |
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), |
b) |
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und |
c) |
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte). |
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(4) 1Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. 2Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. 3In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. 4Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. 5Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.
(5) 1Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. 2Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. 3Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahme...