1§ 14 Abs. 3 bis 4 sowie § 15 gelten entsprechend für mitarbeitende Familienangehörige und Arbeitnehmer, deren Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft auf Grund einer Maßnahme nach Maßgabe
3. |
der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (ABl. EG Nr. L 119 S. 63), |
5. |
der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. Juni 1991 hinsichtlich einer Sonderregelung für eine 1jährige Flächenstillegung (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), |
6. |
sonstiger EWG-rechtlicher Vorschriften hinsichtlich einer Stillegung oder Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen, |
endet. 2§ 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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