§§ 1 - 13 Kapitel 1 Rechte von jungen Menschen und ihren Familien und deren Beteiligung
§§ 1 - 5 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für die Rechte von jungen Menschen und ihren Familien und deren Beteiligung
§ 1 Kinder-, jugend- und familienfreundliches Land
Das Land Brandenburg ist ein kinder-, jugend- und familienfreundliches Land, welches sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, der Toleranz und der gesellschaftlichen Vielfalt verpflichtet.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vom 17. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 121) und des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz.
(2) Dieses Gesetz gilt für alle jungen Menschen und ihre Personensorge- und Erziehungsberechtigten und ihre Familien, die sich tatsächlich im Land Brandenburg aufhalten oder an einer Auslandsmaßnahme im Sinne des § 38 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Veranlassung eines brandenburgischen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe teilnehmen, soweit deutsches Recht anwendbar ist.
(3) 1Für Schulen und Angebote der Kindertagesbetreuung findet das Gesetz Anwendung, soweit keine anderen Regelungen durch oder aufgrund eines Gesetzes für die Schulen und die Kindertagesbetreuung gelten. 2Soweit dieses Gesetz Anwendung findet, unterliegen die Schulen der jeweiligen Schulaufsicht nach den hierfür geltenden Regelungen.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Ergänzend zu § 7 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Familie im Sinne dieses Gesetzes eine Gemeinschaft, bestehend
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aus mindestens zwei biologischen oder sozialen Generationen, wobei wenigstens eine Person ein junger Mensch ist, oder |
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aus einer Generation, wobei wenigstens eine Person Kind oder jugendlich und wenigstens eine weitere Person eine volljährige Person ist, die rechtlich miteinander verbunden sind oder sich miteinander verbunden fühlen und entsprechend ihres Alters füreinander sorgen und Verantwortung übernehmen können. |
(2) Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne dieses Gesetzes sind das Land Brandenburg als überörtlicher Träger der Jugendhilfe, vertreten durch die oberste Landesjugendbehörde gemäß § 103 Absatz 2, und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 124.
(3) 1Dieses Gesetz gilt auch für gewerbliche Träger, die Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erbringen. 2Sie sind wie Träger der Jugendhilfe zu behandeln, wenn sie die Voraussetzungen gemäß § 75 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.
(4) Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen im Sinne des § 2 Nummer 1 bis 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes.
§ 4 Anhörung, Beteiligung, Mitwirkung
(1) Bei jeder Anhörung, Beteiligung und Mitwirkung ist der junge Mensch oder die Gruppe junger Menschen, der oder die anzuhören oder zu beteiligen ist oder sind oder mitwirken soll, in einer für ihn oder sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf seinen oder ihren Wunsch auch im Beisein einer Person seines oder ihres Vertrauens, über die Sach- und Rechtslage angemessen zu informieren.
(2) Bei Anhörungen sind der anzuhörenden Person oder Gruppe mit einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer zu treffenden Entscheidung oder der durchzuführenden Maßnahme zu geben. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
(3) 1Beteiligung nach diesem Gesetz bedeutet, dass über Absatz 2 hinaus festzustellen ist, wer zu welchem Thema und in welcher Form zu informieren und zu beteiligen ist. 2Dazu sind die Interessen und Bedürfnisse der Person oder Gruppe zu ermitteln und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Thema zu äußern. 3Die Äußerung ist angemessen zu berücksichtigen. 4Vor der Entscheidung oder Einleitung der Maßnahmen ist der zu beteiligenden Person oder Gruppe begründet mitzuteilen, wie mit ihren Argumenten oder Hinweisen umgegangen wird. 5Die zu beteiligende Person oder Gruppe soll die Gelegenheit erhalten, hierauf noch einmal zu erwidern. 6Eine Beteiligung gemäß § 19 Kommunalverfassung richtet sich nach den hierfür vorgesehenen Regelungen.
(4) Die Vorschriften zur Mitwirkung nach dem Dritten Abschnitt Dritter Titel des Ersten Buches Sozialgesetzbuch finden auf die Mitwirkungsobliegenheiten der Leistungsberechtigten nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Durchführung von Anhörungen, Beteiligungen und Mitwirkungen sind in angemessener Form zu dokumentieren. 2Dabei ist zumindest aufzunehmen, wer, zu welchen Inhalten und in welcher Form und mit welchem Ergebnis einbezogen wurde. 3Junge Menschen sind darüber zu informieren.
§ 5 Gewährleistung der Wahrnehmung von Aufgaben
Hat ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wahrnehmung einer Aufgabe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz oder diesem Gesetz zu gewährleisten, muss er diese nicht in eigener Rechtsträgerschaft erfüllen. Seine Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgabe bleibt hiervon unberührt.
§§ 6 - 10 Abschnitt 2 Rechte und Beratung von jungen Menschen und Familien
§ 6 Rechte junger Menschen und ihrer Familien
(1) 1Junge Menschen haben ein Recht auf Achtung, Schutz und Förderung sowie ein Recht auf Bildung und Entwicklung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. 2Dies gilt insbesondere unabhängig von dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der...