§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
2. |
landesunmittelbare öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, |
3. |
die Eigenbetriebe des Landes, |
4. |
den Bürgerbeauftragten, |
6. |
die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen des Landes, |
7. |
die öffentlichen Schulen, |
8. |
den Präsidenten des Landtages, |
9. |
den Landesbeauftragten für den Datenschutz, |
10. |
den Landesrechnungshof, |
11. |
den Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. |
§ 2 Ziel des Gesetzes
(1) 1Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert. 2Gefördert werden soll ebenso die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Frauen und Männer.
(2) 1Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigung und auf die Beseitigung von bestehenden Unterrepräsentanzen von Frauen hinzuwirken. 2Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Leitungsfunktionen.
§ 2a Begriffsbestimmung
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamten, Richter, Staatsanwälte, Angestellten und Arbeiter der in § 1 bezeichneten Träger der öffentlichen Verwaltung einschließlich der in der Ausbildung befindlichen Personen.
(2) Familienpflichten bestehen, wenn eine beschäftigte Person mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.
(3) 1Beschäftigungsgruppen im Sinne des Gesetzes sind die einzelnen Lohngruppen, Gehaltsgruppen und Besoldungsgruppen sowie zusätzlich die Gruppen mit Funktionen von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben in der Dienststelle. 2Für die Berufsausbildung gilt Entsprechendes.
(4) Beförderungen im Sinne des Gesetzes sind auch die Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, die Verleihung eines Richteramtes mit einem höheren Endgrundgehalt und die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höherbewerteten Tätigkeit.
(5) 1Frauen gelten als unterrepräsentiert, wenn im Geltungsbereich eines Frauenförderplans innerhalb der Laufbahn des mittleren Dienstes, des gehobenen Dienstes, des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A13 bis A15, A16, B sowie in Ämtern mit Funktionen von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben mehr Männer als Frauen beschäftigt sind. 2In den Eingangsämtern der Laufbahnen gelten Frauen als unterrepräsentiert, wenn in der gesamten Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Angestellte und Arbeiter sowie für den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Dienst.
(6) Dienststelle und Dienststellenleitung im Sinne des Gesetzes sind die in § 8 des Personalvertretungsgesetzes vom 24. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), genannten.
§ 3 Frauenförderplan
(1) 1Die Dienststellen mit der personalrechtlichen Befugnis erstellen für jede Einrichtung nach § 1 auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und -analyse der Beschäftigtenstruktur sowie der zu erwartenden Personalentwicklung einen verbindlichen Frauenförderplan. 2Im Frauenförderplan ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Gleichstellungsverpflichtung nach § 2 innerhalb der jeweiligen Einrichtung gefördert wird. 3Sind personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen, durch die Stellen eingespart oder wegfallen sollen, hat der Frauenförderplan Vorgaben zu enthalten, die die Chancengleichheit der Frauen gewährleisten.
(2) 1Soweit Frauen in Beschäftigungsgruppen unterrepräsentiert sind, sind für jeweils zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in den einzelnen Beschäftigungsgruppen festzulegen. 2Bei der Festlegung der verbindlichen Zielvorgaben ist davon auszugehen, wie viele Stellen frei werden, und darzulegen, ob in Dienststellen bereits beschäftigte Frauen die zur Ausfüllung der Stelle erforderliche Qualifikation haben, erwerben werden oder erwerben können und in welchem Umfang voraussichtlich Außenbewerberinnen für die Besetzung freiwerdender Stellen gewonnen werden können. 3Es ist weiter die Mindestzahl von Frauen festzulegen, die im Berichtszeitraum an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. 4Der Frauenförderplan muß vorhandene Unterrepräsentanzen von Frauen bei Bewerbungen, Einstellungen, beruflichem Aufstieg und Fortbildung in den einzelnen Beschäftigungsgruppen aufzeigen und begründen.
(3) 1Der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle, für die der Frauenförderplan erstellt worden ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Frauenförderplan zu geben. 2Die Stellungnahme ist als Anlage Bestandteil des Frauenförderplans.
(4) Der Frauenförderplan ist den Beschäftigten durch die Leitung der Dienststelle, für die er erstellt ist, durch Aushang bekanntzumachen.
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