§§ 1 - 3 Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel des Gesetzes
1Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst werden Frauen nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes) gefördert. 2Den besonderen Belangen behinderter Frauen wird Rechnung getragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigten
1. |
der Freien und Hansestadt Hamburg, |
2. |
der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Norddeutschen Rundfunk und für die öffentliche Bausparkasse Hamburg
§ 3 Zuständigkeit
Die Behörden und Gerichte der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben jeweils für ihren Geschäftsbereich die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.
§§ 4 - 15 Abschnitt II Fördermaßnahmen
§ 4 Frauenförderpläne
(1) 1Jede Dienststelle, für die ein Personalrat oder ein Richterrat zu wählen ist, hat auf der Grundlage ihrer Beschäftigtenstruktur einen Frauenförderplan zu erstellen. 2In ihm ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen und organisatorischen Maßnahmen der Anteil der Frauen an den Beschäftigten insgesamt sowie speziell in den höheren Bezahlungsgruppen aller Laufbahnen und Berufe erhöht werden soll. 3Die Frauenförderpläne sind fortzuschreiben.
(2) Die Frauenförderpläne sind von
1. |
den Behörden und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg, |
2. |
den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die Aufsichtsbehörde |
der für die Gleichstellung der Frau zuständigen Behörde vorzulegen.
§ 5 Ausbildung
(1) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die nur innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden, sind bei gleichwertiger Eignung und Befähigung vorrangig Bewerberinnen zu berücksichtigen, bis die Hälfte der Ausbildungsplätze an Frauen vergeben ist.
(2) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, sind geeignete und befähigte Bewerberinnen vorrangig zu berücksichtigen, bis die Hälfte der Ausbildungsplätze an Frauen vergeben ist.
(3) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die nur innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, findet eine vorrangige Berücksichtigung von Bewerberinnen nicht statt.
§ 6 Einstellung
Bei der Einstellung einschließlich der Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses, die nicht zum Zwecke der Ausbildung erfolgt, sind Bewerberinnen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) vorrangig zu berücksichtigen, bis Frauen innerhalb der Dienststelle in der jeweiligen Bezahlungsgruppe der Laufbahn oder des Berufs zur Hälfte vertreten sind.
§ 7 Berufliche Entwicklung
1Bei der beruflichen Entwicklung, insbesondere bei
1. |
der Übertragung eines Amtes mit
a) |
höherem Endgrundgehalt, |
b) |
höherer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, |
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3. |
der Vorentscheidung für eine Maßnahme nach Nummer 1 oder 2, |
sind Bewerberinnen bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig zu berücksichtigen, bis Frauen innerhalb der Dienststelle in der jeweiligen Bezahlungsgruppe entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten in der nächstniedrigeren Bezahlungsgruppe der Laufbahn oder des Berufs in der Dienststelle vertreten sind. 2Die vorrangige Berücksichtigung von Bewerberinnen bei gleichwertiger Qualifikation endet, sobald Frauen in der jeweiligen Bezahlungsgruppe zur Hälfte vertreten sind.
§ 8 Abweichungen und Ausnahmen
(1) In Dienststellen, in denen Frauen nicht oder nur in beschränkter Anzahl einsetzbar sind, ändern sich die für die Anwendung der §§ 5 und 6 maßgebenden Bezugsgrößen entsprechend.
(2) Ausnahmen von den §§ 5 bis 7 sind nur zulässig, wenn in der Person eines Mitbewerbers schwer wiegende Gründe sozialer Art vorliegen.
(3) Die §§ 6 und 7 finden keine Anwendung auf die Auswahl- oder Findungsverfahren nach dem Schulverfassungsgesetz.
§ 9 Qualifikation
(1) Die Qualifikation ist ausschließlich nach solchen Eignungs-, Befähigungs- und fachlichen Leistungsmerkmalen zu messen, die den Anforderungen der Laufbahn oder des Berufs und im Falle der beruflichen Entwicklung der zu besetzenden Stelle entsprechen.
(2) Bei der Bewertung der Qualifikation sind auch durch Familienarbeit erworbene Fähigkeiten und Erfahrungen einzubeziehen.
§ 10 Stellenausschreibungen
(1) 1Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich angesprochen werden. 2Sind Frauen nach den Maßstäben der §§ 5 bis 7 und des § 8 Absatz 1 mit einem zu geringen Anteil an den Beschäftigten vertreten, ist darauf hinzuweisen, dass Frauen bei gleichwertiger Qualifikation vorrangig berücksichtigt werden.
(2) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist hinzuweisen.
(3) Für jede ausgeschriebene Stelle ist eine nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Einstellungsstatistik zu führen.
§ 11 Fortbildung
(1) Die Fortbildung ist so zu gestalten, dass die Teilnahme auch für B...