Art. 1 - 2 Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Art. 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
Bis 31.07.2023:
1. |
die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen als Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes (Bewohnerinnen und Bewohner) vor Beeinträchtigung zu schützen, |
Bis 31.07.2023:
2. |
die Selbstständigkeit, die Selbstbestimmung, die Selbstverantwortung sowie die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern, |
4. |
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter [4]zu gewährleisten, |
5. |
die Beratung in Angelegenheiten der stationären Einrichtungen oder sonstigen Wohnformen im Sinn dieses Gesetzes zu unterstützen, |
6. |
die Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern oder der den Initiatoren gegenüber den Mieterinnen und Mietern [5]obliegenden Pflichten zu sichern. |
(2) Die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
Art. 2 Anwendungsbereich, Abgrenzungen
(1) 1Stationäre Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
1. |
die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige Volljährige[1] [Bis 31.07.2023: , pflegebedürftige Volljährige oder volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinn des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch] aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuungs- oder Pflegeleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, |
2. |
die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind sowie |
3. |
entgeltlich betrieben werden. |
2Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten nicht als stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1. 3Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5[2] [Bis 31.07.2023: Abs. 2 bis 4] die Bestimmungen des Zweiten Teils.
(2)[3] 1Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, in denen volljährige Menschen mit Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte volljährige Menschen im Sinn von § 99 Abs. 2 SGB IX zusammenleben und diesen entgeltlich persönlicher Wohnraum im Sinn von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) überlassen wird sowie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. 2Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils.
(3[4] [Bis 31.07.2023: 2] ) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 [5]erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind.
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